14.04.2010

Neuer Ordnungsrahmen für die energiewirtschaftliche Betätigung – Gutachten Prof. Burgi

D
Gemeindewirtschaftsrecht
Strom- und Gasmärkte
Stadtwerke

Seit Änderung des Gemeindewirtschaftsrechts im Sommer 2007 ist es gem. § 107 GO NRW den kommunalen Energieversorgern untersagt, über einen definierten Sachbereich hinaus und außerhalb der Stadtgrenzen tätig zu werden. Die Stadtwerke sehen sich durch diese gesetzliche Vorgabe in ihrer Wettbewerbsfähigkeit eingeschränkt. Das nordrhein-westfälische Wirtschaftsministerium hatte bei Professor Dr. Martin Burgi ein entsprechendes Gutachten in Auftrag gegeben.

Burgi spricht sich dafür aus, dass zwar das energiewirtschaftliche Engagement einer Kommune auch zukünftig einem öffentlichen Zweck dienen müsse, ein zumindest mittelbarer Zweck als Voraussetzung allerdings genüge. Art und Umfang der energiewirtschaftlichen Betätigung müssten außerdem in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Kommune stehen. Burgi plädiert gegen die bestehenden Gebietsbeschränkungen, um damit den Zugang zu überörtlichen Energiemärkten zu erleichtern. Im Gegenzug sollen bisher geltende Vorteile der kommunalen Unternehmen wie z.B. Kommunalkreditkonditionen für die kommunale Energiewirtschaft nicht mehr zum tragen kommen. Für die wirtschaftliche Betätigung auf anderen Feldern soll es bei den bisherigen Regeln bleiben, damit keine unerwünschte Konkurrenz zum örtlichen Handwerk entstehe.

Die Präsentation von Prof. Burgi steht auf der Homepage des Forum für Zukunftsenergien zum Download bereit.