25.06.2010

Kommission leitet Konsultation zum „Altmark“-Paket ein

Am 10. Juni 2010 hat die EU-Kommission eine Konsultation (bis zum 10. September 2010) zum so genannten „Altmark-Paket" aus dem Jahr 2005 eingeleitet. Das Maßnahmenpaket, welches als Folge des EuGH-Urteils in der Sache „Altmark" aus dem Jahr 2003 angenommen wurde, präzisiert, unter welchen Voraussetzungen staatliche Beihilfen in der Form von Ausgleichszahlungen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. In der Rechtssache Altmark hatte der EuGH festgestellt, dass der für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gewährte Ausgleich keine staatliche Beihilfe darstellt, sofern vier Voraussetzungen erfüllt seien. Sobald jedoch mindestens eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist und die Ausgleichszahlung die weiteren Kriterien für staatliche Beihilfen erfüllt, handele es sich um eine Beihilfe.

Das „Altmark"-Paket umfasst

  1. die Entscheidung der Kommission über die Anwendung von Artikel 86 Abs. 2 EG (inzwischen Artikel 106 Abs. 2 AEUV) auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden. In dieser Entscheidung werden die Voraussetzungen definiert, unter denen Ausgleichszahlungen an Unternehmen für die Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen als mit den Beihilfevorschriften vereinbar angesehen und von der Notifizierungspflicht freigestellt werden. Nicht anmeldepflichtig sind demnach Ausgleichszahlungen, die weniger als 30 Mio. EUR im Jahr betragen, wenn der Jahresumsatz des Begünstigten unter 100 Mio. EUR liegt, sowie alle Ausgleichszahlungen an Krankenhäuser und im sozialen Wohnungsbau tätige Unternehmen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind,

  2. einen Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden. Darin wird präzisiert, unter welchen Voraussetzungen Ausgleichszahlungen, die von der Entscheidung nicht gedeckt werden, von der Kommission als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können,

  3. eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen Mitgliedstaaten und öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen. Die Änderungsrichtlinie verpflichtet Unternehmen, die Ausgleichszahlungen für öffentliche Dienstleistungen erhalten, zur Führung getrennter Bücher, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei der Ausgleichszahlung um eine staatliche Beihilfe handelt oder nicht.

Im Verlauf des Jahres 2009 hat die Kommission bereits von den Mitgliedstaaten Berichte oder Informationsschreiben über die Umsetzung des „Altmark"-Pakets erhalten, die auf der Website der EU-Kommission veröffentlicht sind. Die Kommission möchte nun mittels eines Fragebogens eine allgemeine Evaluierung durchführen, um festzustellen, welchen Nutzen das „Altmark"-Paket gebracht hat und ob und welche Schwierigkeiten es bei der Umsetzung des Pakets gab. Der Fragebogen richtet sich insbesondere an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, sowie die Nutzer solcher Dienstleistungen.