16.09.2010

EuGH-Urteil in Sachen Akzo Nobel: Anwaltsgeheimnis gilt nicht für Syndikusanwälte

Am 14. September 2010 verkündete der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C-550/07 P Akzo Nobel Chemicals Ltd u.a. vs. Europäische Kommission sein Urteil. Im Ergebnis wies der Gerichtshof das von Akzo Nobel und Akcros eingelegte Rechtsmittel zurück und urteilte er, dass damit das Anwaltsgeheimnis nicht für Syndikusanwälte gelte. Genauer ausgedrückt stellte er fest, dass im Bereich des Wettbewerbsrechts der unternehmensinterne Schriftwechsel mit einem Syndikusanwalt nicht durch die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Mandant und Rechtsanwalt geschützt sei.

Im Mittelpunkt des Rechtstreits zwischen den Firmen Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals und der EU-Kommission stand der Umfang des Anwaltsgeheimnisses. Die EU-Kommission hatte im Zuge eines Ermittlungsverfahrens wegen eines Kartells die Geschäftsräume der Firmen Akzo und Akcros durchsucht und dabei Dokumente beschlagnahmt. Bei den beschlagnahmten Dokumenten handelte es sich unter anderem um Kopien von E-Mails zwischen dem leitenden Geschäftsführer von Akcros und einem Mitarbeiter der konzerneigenen Rechtsabteilung von Akzo angefertigt. Der Syndikusanwalt war gleichzeitig als Rechtsanwalt in den Niederlanden zugelassen.

Gegen die Ablehnung der Zusicherung der Vertraulichkeit durch die EU-Kommission hatten Akzo u.a. Klage erhoben. Das Gericht (erster Instanz) hatte die Klage im Jahr 2007 zurückgewiesen. Hiergegen hatten die Klägerinnen Rechtsmittel eingelegt. Gegenstand dieses Rechtsmittels war allein die Frage, ob die beiden zwischen dem Syndikusanwalt und dem leitenden Geschäftsführer von Akcros ausgetauschten E‑Mails dem Schutz des Anwaltsgeheimnisses unterfielen oder nicht.

Wenig überraschend folgte der Gerichtshof mit seiner Entscheidung nun den Schlussanträgen der Generalanwältin Kokott, die diese am 29. April 2010 vorgelegt hatte. Kokott hatte dem EuGH empfohlen, die unternehmensinterne Kommunikation mit hausinternen Juristen nicht dem Anwaltsgeheimnis oder Anwaltsprivileg (legal privilege) zu unterstellen. Das Anwaltsprivileg sollt nur externen Anwälten zugute kommen.

Die tragenden Gründe des EuGH-Urteils belaufen sich auf Folgende: