22.12.2010

EU-Ministerrat hat neue EU-Regelung für Steinkohlebeihilfen beschlossen (bis 2018)

Der zuständige EU-Ministerrat (Rat der Europäischen Union für Wettbewerbsfähigkeit) hat am 10. Dezember 2010 eine Verlängerung der deutschen Steinkohle-Förderung bis zum Jahr 2018 endgültig beschlossen. Zwei Tage vorher hatten bereits die EU-Kommission und die Mitgliedstaaten dieser Verlängerung zugestimmt.

Kompromissfindung:

Im Juli 2010 hatte die Europäische Kommission einen Verordnungsvorschlag über „staatliche Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke" vorgelegt, wonach Stilllegungsbeihilfen im Steinkohlebergbau nur noch bis zum 1. Oktober 2014 gewährt werden sollten. Für Deutschland war diese Regelung problematisch, da sich der Steinkohlenbergbau auf den deutschen Kohlekompromiss  (Steinkohlefinanzierungsgesetz) aus dem Jahr 2007 verlassen habe, der einen Ausstieg aus der Subventionierung erst im Jahr 2018 vorgesehen habe. Aktuell fördern noch fünf deutsche Bergwerke Steinkohle.

Auch das Europäische Parlament hatte sich in seiner Entschließung vom 18. November (auf der Grundlage des Berichts des Berichterstatters Bernhard Rapkay) gegen den Kommissionsvorschlag und für ein Auslaufen der Beihilfen erst im Jahr 2018 ausgesprochen. Einen Tag zuvor hatte das Bundskabinett beschlossen, die noch bestehende Revisionsklausel aus dem deutschen Steinkohlefinanzierungsgesetz zu streichen und dadurch klargestellt, dass der vorgesehene Ausstieg im Jahr 2018 nicht weiter verschoben werden kann.

Inhalt der Neuregelung:

Die Neuregelung gilt ab dem 1. Januar 2011. Sie löst die derzeit geltende Verordnung für Stilllegungs- und Produktionsbeihilfen für Steinkohlebergwerke aus dem Jahr 2002 (EC/1407/2002) ab, die Ende des Jahres auslaufen wird.

Bis zum Jahr 2018 besteht danach die Möglichkeit, Stilllegungsbeihilfen für nicht wettbewerbsfähige Steinkohlenbergwerke zu gewähren. Danach müssen diese Bergwerke definitiv geschlossen werden. Die Mitgliedstaaten müssen einen entsprechenden

Stilllegungsplan vorlegen. Die Stilllegungsbeihilfen sind degressiv angelegt. Danach sollen diese Hilfen - im Vergleich zu den für 2011 gewährten Beihilfen - in mehreren Schritten gekürzt werden: bis Ende 2013 um mindestens 25 %, bis Ende 2015 um mindestens 40 %, bis Ende 2016 um mindestens 60 % und bis Ende 2017 um mindestens 75 %.

Beihilfen für die Deckung außergewöhnlicher Kosten, die durch die Stilllegung von Kohleproduktionseinheiten verursacht werden und nicht mit der laufenden Produktion in Zusammenhang stehen (z.B. Kosten für Sozialleistungen oder Sanierungskosten zur Beseitigung von Umweltschäden), können noch bis Ende 2027 gewährt werden.