11.06.2010

EU: Kommission erlässt neue Regelungen für den KFZ-Sektor

Die EU-Kommission hat am 27. Mai 2010 ihre überarbeiteten Regelungen für Vereinbarungen zwischen Kfz-Herstellern und deren zugelassenen Händlern, Werkstätten und Ersatzteilanbietern angenommen. Es handelt sich zum einen um die Verordnung Nr. 461/2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor (KFZ-GVO). Zum anderen wurden auch neue Leitlinien zur Anwendung der Wettbewerbsregeln auf den Kfz-Sektor vorgelegt.

Die neuen Regelungen sehen eine unterschiedliche Behandlung des Marktes für den Vertrieb von Neuwagen und für den Markt für Reparatur- und Wartungsdienstleistungen sowie den Vertrieb von Ersatzteilen vor. Für den Vertrieb von Neuwagen, den so genannten Primärmarkt, gelten ab dem 1. Juni 2013 die allgemeinen Regelungen der im April 2010 verabschiedeten Vertikal-GVO (EU) 330/2010. Für einen Übergangszeitraum bis zum 31. Mai 2013 ist die bestehenden Kfz-GVO (EG) 1400/2002 für den Primärmarkt verlängert worden. Demnach gelten bis zu diesem Stichtag noch die bisherigen Marktanteilsschwellen: Für quantitative Vertriebssysteme gilt eine Freistellung bis zu einem Marktanteil von 40 Prozent, für qualitative selektive Vertriebssysteme gibt es keine Marktanteilsschwelle.

Auf dem Sekundärmarkt, dem Kfz-Anschlussmarkt, gilt die neue Kfz-GVO unmittelbar mit der Konsequenz, dass eine Freistellung nur möglich ist, wenn sowohl der Hersteller als auch der Händler einen Marktanteil von jeweils höchstens 30 Prozent auf dem relevanten Markt haben. Darüber sind sektorale Besonderheiten vorgesehen. Besonderen Schutz möchte die Kommission dabei unabhängigen Reparatur- und Wartungsbetrieben beim Zugang zu Ersatzteilen und Reparaturleistungen sowie zu technischen Informationen bieten. Die Geltung der neuen Marktanteilsschwelle wird nach Ansicht der Kommission dazu führen, dass viele Vereinbarungen zwischen Kfz-Herstellern und zugelassenen Werkstätten bzw. Ersatzteilhändlern wegen höherer Marktanteile nicht mehr automatisch freigestellt sind.

Außerdem gilt die KfZ-GVO nicht für Vereinbarungen, die den Verkauf von Ersatzteilen durch Mitglieder des selektiven Vertriebssystems eines Kraftfahrzeugherstellers an unabhängige Werkstätten beschränken, die die Ersatzteile für die Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen verwenden. Dadurch soll der Zugang von Werkstätten zu alternativen Ersatzteilen verbessert werden. Des Weiteren soll es Kfz-Herstellern nicht mehr möglich sein, ihre Gewährleistungspflicht gegenüber ihren Kunden davon abhängig zu machen, dass Wartungsleistungen nur in zugelassenen Werkstätten ausgeführt werden. Auf diese Weise soll der Wettbewerb zwischen zugelassenen und unabhängigen Werkstätten gestärkt werden. Gleichwohl bleibt es Kfz‑Herstellern unbenommen zu verlangen, dass unter die Gewährleistung fallende Reparaturen, für die sie selbst aufkommen müssen, nur von Vertragswerkstätten vorgenommen werden.

Die neuen Regeln treten in Bezug auf die Märkte für Reparatur- und Wartungsdienstleistungen am 1. Juni 2010 in Kraft, in Bezug auf die Märkte für den Kfz-Verkauf am 1. Juni 2013. Sie gelten bis zum 31. Mai 2023.