26.07.2010

Bundestagsausschuss empfiehlt redaktionelle Anpassungen im GWB

Der Bundestagsausschuss für Wirtschaft und Technologie (9. Ausschuss) hat am 7. Juli 2010 eine Beschlussempfehlung und einen Bericht (BT- Drucksache 17/2467) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT- Drucksache 17/1899), mithin zum Entwurf eines Gesetzes über die Verwendung von Verwaltungsdaten für Wirtschaftsstatistiken und zur Änderung von Statistikgesetzen abgegeben. Der Deutsche Bundestag hatte den Gesetzentwurf in seiner 46. Sitzung am 10. Juni 2010 beraten und an den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie zur federführenden Beratung sowie an den Innenausschuss, den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur Mitberatung überwiesen.

Der BT-Ausschuss empfiehlt unter anderem, einen Artikel 6 in das Gesetz einzufügen, der eine redaktionelle Anpassung der Bußgeldvorschrift des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) an den Vertrag von Lissabon, der am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten ist, vornehmen soll. Demnach soll der in § 81 Absatz 1 und Absatz 9 GWB  zitierte Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV)  an die durch den Vertrag von Lissabon bewirkten Änderungen angepasst werden. Der EGV ist durch Artikel 2 des Vertrages von Lissabon in den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) umbenannt worden. Artikel 81 und Artikel 82 EGV sind durch Artikel 5 des Vertrages von Lissabon in Artikel 101 und 102 AEUV umnummeriert worden. Dies macht nach Auffassung des BT-Ausschusses eine Anpassung des § 81 Absatz 1 und Absatz 9 GWB an die Änderungen des AEUV erforderlich, um möglichst rasch die hierdurch eingetretene Rechtsunsicherheit in der Praxis zu beseitigen.

Der BT-Ausschuss empfiehlt daher Folgendes:

Nach Artikel 5 werden folgende Artikel 6 und 7 eingefügt:

Artikel 6 - Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

 § 81 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114; 2009 I S. 3850), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2008 (ABl. C 115 vom 9. Mai 2008, S. 47) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 101 Absatz 1 eine Vereinbarung trifft, einen Beschluss fasst oder Verhaltensweisen aufeinander abstimmt oder

2. entgegen Artikel 102 Satz 1 eine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt."

b) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) Ist die Europäische Kommission oder sind die Wettbewerbsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Grund einer Beschwerde oder von Amts wegen mit einem Verfahren wegen eines Verstoßes gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union gegen dieselbe Vereinbarung, denselben Beschluss oder dieselbe Verhaltensweise wie die Kartellbehörde befasst, wird für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 die Verjährung durch dieden § 33 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechenden Handlungen dieser Wettbewerbsbehörden unterbrochen."

Der Gesetzentwurf bezieht sich insbesondere auf eine Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes. Neben den vorgeschlagenen Änderungen im GWB hat der BT-Ausschuss noch eine Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes vorgeschlagen. Die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung erfolgte im BT-Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, FDP und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Es ist damit zu rechnen, dass das Gesetz nach der Sommerpause, vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates in Kraft treten wird.