12.10.2010

BSG: Sozialgerichtsbarkeit zuständig für Klagen von Krankenkassen gegen das Bundeskartellamt

Am 28. September 2010 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass für die erhobe­nen Klagen von Krankenkassen gegen förmliche Auskunftsbeschlüsse des Bundeskartellamts der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet sei, nicht aber die Oberlandesgerichte zuständig seien (Bundessozialgericht, Urteil vom 28.09.2010, Aktenzeichen: B 1 SF 1/10 R, B 1 SF 2/10 R, B 1 SF 3/10 R; Pressemitteilung Nr. 38/2010 des BSG vom 28.09.2010).

Dem Rechtsstreit lag eine Ankündigung von acht Krankenkassen vom Januar 2010 zugrunde, von ihren Versicherten einen Zusatzbeitrag zu erheben. Das Bundeskartellamt ermittelte daraufhin gegenüber den Krankenkassen mit Hilfe eines Fragenkatalogs, da es in der gemeinsamen Ankündigung den Anfangsverdacht einer unzulässigen Preisabsprache verwirklicht sah. Hiergegen haben drei betroffene Krankenkassen die Landessozialgerichte auf dem Klagewege angerufen. Die beklagte Bundesrepublik Deutsch­land, vertreten durch das Bundeskartellamt, hatte jeweils den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit als unzulässig gerügt.

Das Bundessozialgericht, das mit einer Rechtswegbeschwerde angerufen worden war, hat nun entschieden, dass für die erhobe­nen Klagen gegen die Auskunftsbeschlüsse des Bundeskartellamts der Rechtsweg nur zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet sei, da die Streitig­keiten die Reichweite des Selbstverwaltungsrechts der Klägerinnen beträfen. Es gehe nämlich um ihren Anspruch auf Unterlassung kompetenzwidriger Aufsichtsmaßnahmen, der sich als öffentlich-rechtlicher Streit in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung darstelle, der zwingend und ausschließlich der Sozialgerichtsbarkeit zugeordnet sei.

Das Gericht vertritt weiter die Auffassung, dass nur im Rahmen des Selbstver­waltungsrechts das Kartellrecht interessiere. Das Bundeskartellamt ist der Auffassung, dass die Krankenkassen zumindest teilweise unternehmerisch handelten und sich insoweit auch an das Kartellrecht halten müssten. Die Krankenkassen hingegen sind der Meinung, dass allein das Bundesversicherungsamt (BVA) zuständig sei. Darüber, ob die Auskunftsbeschlüsse des Bundeskartellamts in der Sache rechtens waren, werden nun die Landes­sozialgerichte befinden müssen.