08.03.2010

BKartA erläutert seine Bußgeldpraxis

Das Bundeskartellamt (BKartA) sah sich am 23. Februar 2010 aufgrund der Medienberichterstattung aus den Tagen davor genötigt, seine Bußgeldpraxis näher zu erläutern. Es reagiert damit auf Medienberichte, denenzufolge das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einer noch nicht veröffentlichten Entscheidung die Bußgeldpraxis des Bundeskartellamtes „gekippt" habe.

In den Medien war berichtet worden, dass das BKartA seit der Anpassung seines Bußgeldbemessungsrahmens an die Europäischen Bußgeldleitlinien über Jahre zu hohe Bußgelder verhängt habe, wie das OLG Düsseldorf (bereits im letzten Jahr) im Zementkartellfall inzidenter festgestellt habe. Das OLG hatte das vom BKartA gegen fünf deutsche Zementkonzerne verhängte Bußgeld um etwa die Hälfte reduziert; das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Rechtlich geht es um die Einordnung der Bußgeldbemessungsgrenze von 10 Prozent des weltweiten Unternehmensumsatzes als „Kappungsgrenze" oder als „Bußgeldobergrenze". 

Das BKartA hat in seiner Erläuterung zunächst klargestellt, dass der vom BKartA angewandte Bußgeldrahmen bereits mit der letzten GWB-Novelle im Jahr 2005 eingeführt und dem europäischen Recht entlehnt worden sei. Die Bußgeldhöhe im Einzelfall bestimme sich anhand der Bußgeldleitlinien des Bundeskartellamts. Das BKartA betont zudem, dass es bislang den maximalen Bußgeldbetrag (10 Prozent des Unternehmensumsatzes) noch nie ausgeschöpft habe. Damit stellt es in Abrede, dass seine Bußgelder in den letzten Jahren überhöht gewesen seien und legt dar, dass nach seiner Auffassung die Bußgeldbemessungsgrenze von 10 Prozent eine „Kappungsgrenze" und nicht eine „Bußgeldobergrenze" sei. Dies hatte das OLG Düsseldorf anders gesehen. Das BKartA wird an seiner Rechtsauffassung bis zum Erlass eine letztinstanzlichen Entscheidung festhalten.