19.03.2010
Beschlussfassung des EU- Parlaments zum Bericht über die Wettbewerbspolitik der EU-Kommission
EU
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https://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P7-TA-2010-0050+0+DOC+XML+V0//DE |
Am 9. März 2010 hat das Europäische Parlament (EP) eine Entschließung zum Bericht über die Wettbewerbspolitik 2008 der EU-Kommission angenommen. Grundlage der Entschließung war ein Bericht der Berichterstatterin Sophia in't Veld (ALDE) des Wirtschafts- und Währungsausschuss des Parlaments.
Die Entschließung setzt sich inhaltlich nicht detailliert mit dem Bericht der EU-Kommission im Einzelnen auseinander. Das EP nimmt den Bericht vielmehr zum Anlass, zu zeigen, dass es nach dem Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags gewillt ist, künftig eine größere Rolle bei der Gestaltung der aktiven Wettbewerbspolitik einzunehmen.
Eine Auswahl der wichtigsten Forderungen des EP:
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Die Parlamentarier fordern insgesamt eine größere Einbeziehung und Beteiligung des EP bei der Entwicklung der Wettbewerbspolitik, gerade auch durch die Einführung von Mitentscheidungsbefugnissen Auch sollte die EU-Kommission das EP regelmäßig über wettbewerbspolitische Initiativen informieren und jährlich über den Stand der Umsetzung der Empfehlungen des Parlaments berichten und Abweichungen zu begründen (Ziff. 3,5).
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Die EU-Kommission sollte künftig alle Beurteilungen und Studien veröffentlichen, auf die in künftigen Jahresberichten über die Wettbewerbspolitik Bezug genommen wird und diese von unabhängigen und verlässlichen Sachverständigen durchführen lassen (Ziff. 7).
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Das EP fordert eine stärkere Unterrichtung der in der Wirtschafts- und Finanzkrise getroffenen Maßnahmen der Beihilfenkontrolle. Die EU-Kommission sollte zudem ermitteln, warum die den Banken gewährten staatlichen Beihilfen nicht an die Realwirtschaft weitergegeben werden und gegebenenfalls Gegenmaßnahmen beschließen (Ziff. 21). Bei der Rückforderung rechtswidriger staatlicher Beihilfen sollte die EU-Kommission die Rückforderungsverfahren weiter verschärfen (Ziff. 37).
- Die Verabschiedung des Weißbuchs über Schadensersatzklagen wegen Verletzung des Wettbewerbsrechts durch die EU-Kommission hält das EP „für einen Sieg für den Verbraucherschutz innerhalb der Europäischen Union" (Ziff. 42). Gleichzeitig weist es aber auch darauf hin, dass etwaige Vorschläge zur Einführung von Sammelklagen den Standpunkt des EP in seiner Entschließung vom 26. März 2009 zum Weißbuch berücksichtigen müssen. Darin hatte das EP einigen Vorschlägen der EU-Kommission, wie der Einführung von „Opt-Out-Sammelklagen" eine Absage erteilt. Auch sollten die klagenden Verbände nicht selbst von den Schadensersatzsummen profitieren dürfen. Insgesamt sollten Kollektivkläger nicht besser oder schlechter gestellt werden als Individualkläger, womit andere von der EU-Kommission vorgeschlagenen Prinzipien, beispielsweise zur Offenlegung von Beweismitteln („Discovery") und zu einer Aufhebung des Verschuldensprinzips, ebenfalls nicht zum Tragen kommen dürften. Das EP fordert für die Annahme eines künftigen Rechtsaktes eine Einbeziehung im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens (Ziff. 42, 43).
Zur Geldbußenpolitik der EU-Kommission: Das EP äußert sich skeptisch im Hinblick auf die Verhängung immer höherer Geldbußen und fordert von der EU-Kommission die Entwicklung differenzierterer Instrumente. Geldbußen sollten als Abschreckungsmittel insbesondere bei wiederholten Verstößen dienen; gleichzeitig sollten stärkere Anreize für rechtmäßiges Verhalten geschaffen werden. Das EP gibt der Kommission insbesondere auf, über Compliance-Programme als Instrument zur Bekämpfung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen nachdenken (Ziff. 45, 48). Auch sollte der Grundsatz der persönlichen Haftung auf europäischer Ebene und in allen Mitgliedstaaten eingeführt werden (Ziff. 47). Das EP schlägt zudem der EU-Kommission vor, bei der Festlegung der Geldbuße entsprechende Ausgleichszahlungen seitens des Unternehmens (voraussichtlich Schadenersatz- oder Entschädigungsleistungen) zu berücksichtigen. Auch sollten die Grundlagen für die Geldbußenbemessung in der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 selbst geregelt bzw. die Bußgeldleitlinien in diese Verordnung integriert werden.