19.01.2009

Rheinland-Pfalz: Änderung der Gemeindeordnung und des Zweckverbandsgesetzes

Rheinland-Pfalz
Gemeindeordnung
Zweckverbandsgesetz

Die rheinland-pfälzische Landesregierung hat den Entwurf eines „Landesgesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung und des Zweckverbandsgesetzes" (LT-Drs. 15/3032 vom 19.01.2009) vorgelegt. Der Entwurf sieht vor, die Subsidiaritätsklausel des § 85 Abs. 1 Nr. 3 GemO zu ändern, die der Gemeinde eine wirtschaftliche Betätigung bereits bei Leistungsparität mit einem Dritten untersagt. Fortan soll Subsidiarität der gemeindlichen Wirtschaftsbetätigung nur dann gelten, wenn sich die Gemeinde außerhalb der Bereiche Energieversorgung, der Wasserversorgung und des öffentlichen Personennahverkehrs (also zentralen Diensten der "Daseinsvorsorge") wirtschaftlich betätigt. Damit wolle man "zurzeit bestehende Wettbewerbsnachteile der kommunalen Versorgungsunternehmen" beseitigen. Weiterhin wird der Gemeinde unter bestimmten Voraussetzungen eine wirtschaftliche Betätigung außerhalb des Gemeindegebiets gestattet, um insbesondere für die kommunalen Energieversorgungsunternehmen die durch das Örtlichkeitsprinzip bestehende Benachteiligung gegenüber der Privatwirtschaft zu beseitigen. § 14 a des Zweckverbandsgesetzes soll dahingehend geändert werden, dass auch Anstalten im Sinne des § 86 a Abs. 1 GemO Träger einer gemeinsamen kommunalen Anstalt sein können.

Das Regelungsbedürfnis ergebe sich daraus, dass durch die Öffnung der Versorgungs-märkte den kommunalen Unternehmen in ihren ehemaligen Monopolbereichen Konkurrenz durch die Privat­wirtschaft entstanden sei. Um in diesem Wettbewerb mit der Privatwirt-schaft bestehen zu können, versuchten kommunale Unternehmen ihre Effizienz zu steigern und erlittene Gewinneinbußen wettzumachen, indem sie anstreben, größere Märkte zu bedienen, die über das eigene Gemeindegebiet hinausgehen. Einer Effizienz-steigerung stünden jedoch die Subsidiaritätsklausel des § 85 Abs. 1 Nr. 3 der Gemeinde-ordnung (GemO) sowie das Örtlichkeitsprinzip entgegen. Es handele sich hierbei um gesetzliche Restriktionen, denen die privatwirtschaftlichen Unternehmen nicht unterworfen seien. Insofern sei kommunalen Unternehmen ein Wettbewerbsnachteil entstanden. Der Gesetzentwurf soll demnächst im Rahmen einer Anhörung diskutiert werden.

Ordnungspolitisch ist der Ansatz der Landesregierung deshalb von Relevanz, weil es um eine Neujustierung der Zulässigkeit der wirtschaftlichen Betätigung der öffentlichen Hand geht.