08.06.2009

Konsultation über KOM-Entwurf von Beihilfeleitlinien zur Förderung von Breitbandnetzwerken

Am 19. Mai 2009 veröffentlichte die EU-Kommission einen Leitlinienentwurf für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau. Die öffentliche Konsultation endet am 22. Juni 2009.

Die EU-Kommission sieht in den Breitbandanschlüssen ein Schlüsselelement für die Entwicklung, Einführung und Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) in Wirtschaft und Gesellschaft. Daneben steht der beschleunigte Ausbau von Breitbandnetzwerken im Zusammenhang des im November 2008 verabschiedeten europäischen Konjunkturprogramms, mit dem insbesondere Investitionen in bestimmte strategisch relevante Sektoren in der EU gefördert werden sollen. Als Teil dieses Konjunkturprogramms hatte die EU-Kommission beschlossen, 1 Mrd. EUR für Breitbandanschlüsse in ländlichen Gebieten bereitzustellen So soll der Breitbandsektor zur Beschleunigung von Wachstum und Innovation in allen Wirtschaftszweigen beitragen.

Leitlinienentwurf:

Erster Teil: Es wird die bisherige Fallpraxis der EU-Kommission im Hinblick auf die öffentliche Förderung von herkömmlichen Breitbandnetzwerken zusammengefasst, um den Mitgliedstaaten aufzuzeigen, wie sie Maßnahmen im Einklang mit den Bestimmungen des Beihilferechts fördern können.

Zweiter Teil:  Die EU-Kommission befasst sich mit der öffentlichen Finanzierung von Hochgeschwindigkeitsnetzen der nächsten Generation ("next generation access networks", NGA-Netze), welche in der Lage sind, Breitbandanschlussdienste mit - im Vergleich zu den herkömmlichen Breitbandnetzwerken - verbesserten Eigenschaften bereitzustellen. Diese NGA-Netze beruhen hauptsächlich auf der Glasfasertechnologie oder weiterentwickelten modernisierten Kabelnetzen, die die bestehenden Breitbandnetze auf Basis von Kupferleitungen und die derzeitigen Kabelnetze weitgehend oder vollständig ersetzen sollen. Dies erfordert erhebliche Investitionen seitens der elektronischen Kommunikationsanbieter. Die EU- Kommission ist bestrebt, die zügige und zeitnahe Einführung solcher Netzwerke zu fördern und zu unterstützen.

Breitbandsektor und Beihilfenrecht:

Maßnahmen zur Förderung und zum Ausbau von Breitbandnetzen unterstehen in der Regel dem Beihilfenrecht. Gerade wenn der Markt keine hinreichende Breitbandabdeckung gewährleistet oder die Zugangsbedingungen nicht angemessen sind, können Beihilfen ein Instrument sein, um das Marktversagen zu beheben, dass einzelne Marktinvestoren keine Investitionen tätigen. Wenn der einzelne Mitgliedstaat staatliche Mittel einsetzt und das finanzierte Netz kommerziellen Interessen dient, liegt regelmäßig eine Beihilfe vor, sofern die staatlichen Vergünstigungen direkt den Netzinvestoren zu Gute kommen und sie selektiv wirken. Mitunter können Investitionen im Breitbandsektor - je nach dem Charakter als Fördergebiet - auch als Beihilfen für Erstinvestitionen im Sinne der Regionalbeihilfeleitlinien angesehen werden. In bestimmten Fällen ist die Bereitstellung von Breitbandnetzen und -diensten als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Art. 86 Abs. 2 EG angesehen worden, sofern die Kriterien der Altmark-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erfüllt wurden; dies hat die Konsequenz, dass keine Beihilfe vorläge.

Die EU-Kommission trifft in ihrem Entwurf - je nach dem Grad der bereits vorhandenen Breitbandversorgung - eine Unterscheidung zwischen den Gebieten, in denen Fördermaßnahmen erwogen werden. Gebiete, in denen überhaupt keine Breitbandinfrastruktur vorhanden und in naher Zukunft auch nicht zu erwarten ist, werden als "weiße Flecken" bezeichnet, Gebiete, in denen es nur einen Breitbandnetzbetreiber gibt als "graue Flecken" und Gebiete, in denen mindestens zwei Breitbandnetzbetreiber tätig sind als "schwarze Flecken". Unter Beihilfegesichtspunkten steht die EU-Kommission einer staatlichen Förderung der Breitbandabdeckung in "weißen" Gebieten weniger kritisch als einer Förderung in "schwarzen" Gebieten gegenüber, da in letzteren Gebieten bereits ein (mehr oder weniger) effektiver Wettbewerb besteht, der andernfalls durch staatliche Hilfen verzerrt werden könnte. Eine Förderung in den "grauen" Gebieten bedarf einer eingehenderen Analyse und einer sorgfältigen Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt. Hierfür gibt die EU-Kommission in ihrem Entwurf nähere Anhaltspunkte.