22.06.2009

KOM veröffentlicht Leitlinien für Ausbildungsbeihilfen und für Beihilfen für benachteiligte und behinderte Arbeitnehmer

Die EU-Kommission hat am 3. Juni 2009 neue Leitlinien für die Kompatibilitätsprüfung von Ausbildungsbeihilfen und von Beihilfen für benachteiligte oder behinderte Arbeitnehmer angenommen. Die Leitlinien sollen zu einer größeren Rechtssicherheit und besseren Vorhersehbarkeit bei den Entscheidungen der EU-Kommission führen. Die Leitlinien ergänzen außerdem die Mitteilung der Kommission an den Europäischen Rat über ein gemeinsames Engagement für Beschäftigung.

Nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung müssen Ausbildungsbeihilfen ab 2 Mio. EUR einzeln angemeldet werden. Für Beschäftigungsbeihilfen liegt die Einzelanmeldeschwelle bei 5 Mio. EUR (benachteiligte Arbeitnehmer) und bei 10 Mio. EUR (behinderte Arbeitnehmer) pro Unternehmen und Jahr. In den nun veröffentlichten Leitlinien sind die Kriterien dargelegt, die die Kommission bei der Prüfung der Vereinbarkeit solcher einzeln anzumeldender Beihilfemaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt zugrunde legt.

Insbesondere wird erläutert, welche Informationen die EU-Kommission benötigt und wie sie bei der Prüfung der Beihilfen vorgeht. Die Kriterien stützen sich dabei auf die Grundsätze des "Aktionsplans Staatliche Beihilfen" der EU-Kommission. Dazu gehört vor allem die sogenannte Abwägungsprüfung, bei der die positiven Auswirkungen der Beihilfe gegenüber den möglichen negativen Folgen in Form von Wettbewerbsverzerrungen abgewogen werden.

 

Warum besteht ein Förderungsbedarf?

Die EU-Kommission konstatiert, dass ohne Ausbildungsbeihilfen bei den Unternehmen, Arbeitgebern und Arbeitnehmern regelmäßig ein Marktversagen im Ausbildungssektor vorliegt. So unterbleiben oftmals Investitionen in Ausbildungsmaßnahmen, weil die Amortisation in Zweifel steht, etwa durch die Mitarbeiterfluktuation. Unterinvestitionen in Ausbildungsmaßnahmen könnten sogar in den Fällen auftreten, in denen das Unternehmen seine Investitionen in vollem Umfang amortisieren kann, der private Nutzen jedoch geringer ist als der soziale Nutzen der Gesellschaft.

Für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern ist es besonders schwierig, einen Arbeitsplatz zu finden, da die Arbeitgeber sie als weniger leistungsfähig ansehen oder Vorurteile ihnen gegenüber haben. Grund für diese - unterstellte oder tatsächliche - geringere Leistungsfähigkeit ist entweder die fehlende aktuelle Berufserfahrung (beispielsweise im Falle von jungen Arbeitnehmern oder Langzeitarbeitslosen) oder eine dauerhafte Behinderung. Da dem Arbeitgeber aufgrund der geringeren Leistungsfähigkeit dieser Arbeitnehmer finanzielle Vorteile entgehen, dürften die betreffenden Arbeitnehmer kaum auf dem Arbeitsmarkt Fuß fassen können, ohne dass den Arbeitgebern ein Ausgleich für deren Beschäftigung gewährt wird. Hier kommen zum einen staatliche Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen in Betracht. Zum anderen gibt es - so die EU-Kommission - auch andere Instrumente zur Förderung der Beschäftigung benachteiligter und behinderter Arbeitnehmer, wie z.B. die Senkung der Steuern auf den Faktor Arbeit und der Sozialabgaben, die Förderung von Investitionen in allgemeine und berufliche Bildungsmaßnahmen, Orientierungs-, Beratungs-, Unterstützungs- und Ausbildungsmaßnahmen für Arbeitslose sowie arbeitsrechtliche Verbesserungen.