06.08.2009
KOM verlängert Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten
EU
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https://ec.europa.eu/competition/state_aid/legislation/prolonged_guidelines_de.pdf |
Am 2. Juli 2009 verkündete die EU-Kommission, dass sie die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, die am 9. Oktober 2009 auslaufen, bis zum 9. Oktober 2012 verlängern wird. Die Verlängerung wird damit begründet, dass die Wirtschaftskrise eine schwierige und instabile wirtschaftliche Lage geschaffen habe, in der es darauf ankomme, die Kontinuität und Rechtssicherheit bei der Behandlung der staatlichen Beihilfen an Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten zu gewährleisten. Rettungsbeihilfen sollen dem Unternehmen die nötige Zeit verschaffen, um die Umstände, die zu den Schwierigkeiten führten, eingehend zu prüfen und einen angemessenen Plan für ihre Überwindung auszuarbeiten. Die Umstrukturierung eines Unternehmens in Schwierigkeiten stützt sich auf einen konkreten Plan zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens. Sobald ein Umstrukturierungs- oder Liquidationsplan, für den eine Beihilfe beantragt wurde, erstellt ist und durchgeführt wird, gilt die weitere Beihilfe als Umstrukturierungsbeihilfe.
Zum wichtigsten Inhalt der Leitlinien:
Für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen gelten folgende gemeinsame Regeln:
Das Unternehmen muss sich im Sinne der Leitlinien in Schwierigkeiten befinden.
- Ein neu gegründetes Unternehmen kann in den ersten drei Jahren nach Aufnahme seiner Geschäftstätigkeit keine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe erhalten.
- Grundsatz der einmaligen Beihilfe: Keine weitere Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe in den darauf folgenden zehn Jahren
Definition des Unternehmens in Schwierigkeiten: Ein Unternehmen befindet sich in Schwierigkeiten, wenn es nicht in der Lage ist, mit eigenen finanziellen Mitteln oder Fremdmitteln, die ihm von seinen Eigentümern/Anteilseignern oder Gläubigern zur Verfügung gestellt werden, Verluste aufzufangen, die das Unternehmen auf kurze oder mittlere Sicht zwingen werden, seine Tätigkeit einzustellen, wenn der Staat nicht eingreift.
Rettungsbeihilfen können nur genehmigt werden, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Es muss sich um Beihilfen in Form von Darlehensbürgschaften oder Darlehen zu Zinssätzen handeln, die den Zinssätzen für Darlehen an gesunde Unternehmen vergleichbar sind.
- Für die Rückzahlung gilt eine höchstens sechsmonatige Frist ab Auszahlung der ersten Rate.
- Die Beihilfen müssen aus akuten sozialen Gründen gerechtfertigt sein.
- Sie dürfen keine gravierenden Auswirkungen in anderen Mitgliedstaaten haben.
- Bei der Anmeldung muss sich der Mitgliedstaat verpflichten, der Kommission innerhalb von sechs Monaten einen Umstrukturierungsplan oder einen Liquidationsplan vorzulegen oder aber den Nachweis zu erbringen, dass das Darlehen vollständig zurückgezahlt und/oder die Bürgschaft ausgelaufen ist.
- Ihre Höhe muss auf den Betrag begrenzt sein, der für die Weiterführung des Unternehmens während des Zeitraums, für den die Beihilfe genehmigt wird, erforderlich ist.
- Der Grundsatz der einmaligen Beihilfe muss eingehalten werden.
Umstrukturierungsbeihilfen implizieren besondere Risiken im Hinblick auf Wettbewerbsverzerrungen. Sie sollen grundsätzlich nur genehmigt werden, wenn etwaige Wettbewerbsverzerrungen durch die mit der Weiterführung des Unternehmens verbundenen Vorteile aufgewogen werden. Eine Umstrukturierungsbeihilfe wird nur genehmigt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Ein Umstrukturierungsplan muss die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens ermöglichen.
- Bei einer Umstrukturierung muss das begünstigte Unternehmen einen beträchtlichen Teil der Umstrukturierungskosten selbst tragen (mindestens 50 % bei großen Unternehmen, 40 % bei mittleren Unternehmen und 25 % bei kleinen Unternehmen.)
- Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, müssen Ausgleichsmaßnahmen ergriffen werden (Veräußerung von Vermögenswerten, Kapazitätsabbau, Beschränkung der Marktpräsenz usw.).
- Die Beihilfe muss auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt werden, und die Regeln zum Beitrag des Beihilfeempfängers müssen eingehalten werden.
- Die EU-Kommission kann besondere Bedingungen festlegen, an die die Genehmigung einer Beihilfe geknüpft wird.
- Der Umstrukturierungsplan muss vollständig durchgeführt werden.
- Die EU-Kommission muss sich von der ordnungsgemäßen Durchführung des Umstrukturierungsplans anhand regelmäßiger Berichte überzeugen können, die ihr von dem betreffenden Mitgliedstaat übermittelt werden.