27.10.2009

KOM legt Entwurf einer neuen Versicherungs-GVO vor

Die gegenwärtige Verordnung über die Anwendung von Art. 81 Abs. 3 EG-Vertrag auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Versicherungssektor (Versicherungs-GVO) läuft am 31. März 2010 aus. Die EU-Kommission hat daher am 5. Oktober 2009 den Entwurf einer deutlich verkürzten und teilweise modifizierten Versicherungs-GVO vorgelegt und hierüber eine öffentliche Konsultation bis zum 30. November eingeleitet. Bereits im letzten Jahr hatte die EU-Kommission schon einmal eine öffentliche Konsultation zur Frage des Fortbestehens der Versicherungs-GVO durchgeführt und im Anschluss (im Frühjahr 2009) hierzu einen Bericht vorgelegt.

Mit dem nun vorgelegten Entwurf folgt die EU-Kommission ihrer bereits in ihrem Bericht vertretenen Auffassung, dass künftig nur zwei der bisherigen Vereinbarungsgruppen in den Anwendungsbereich der GVO fallen sollen, und zwar zum einen Vereinbarungen über gemeinsame Berechnungen, Tabellen und Studien und zum anderen Vereinbarungen über die gemeinsame Deckung bestimmter Arten von Risiken (Versicherungspool).

Nicht mehr unter die GVO fallen sollen Vereinbarungen über die Erstellung von Mustern für allgemeine Versicherungsbedingungen sowie über die Prüfung und Anerkennung von Sicherheitsvorkehrungen. So habe die von der EU-Kommission vorgenommene Überprüfung des Funktionierens der Verordnung gezeigt, dass die Aufnahme solcher Vereinbarungen in eine sektorspezifische Gruppenfreistellungsverordnung nicht mehr erforderlich sei. Muster allgemeiner Geschäftsbedingungen würden auch in anderen Wirtschaftszweigen, z. B. im Bankensektor, vereinbart, ohne dass eine Gruppenfreistellungsverordnung erforderlich wäre. Sicherheitsvorkehrungen inklusive Einbau fallen in den allgemeinen Bereich der Normung, für den derzeit die EU-Leitlinien für Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit gelten. Die Kommission will aber prüfen, ob diese Leitlinien auf Muster allgemeiner Geschäftsbedingungen ausgedehnt werden können.

Die wichtigsten Änderungen bei den Kategorien, die bestehen bleiben sollen, belaufen sich auf Folgende:

Neu bei den Gemeinsamen Berechnungen, Tabellen und Studien ist vor allem, dass nicht nur neuen Versicherungsunternehmen angemessener und diskriminierungsfreier Zugang zu Erhebungen, Tabellen und Studien gewährt werden soll, sondern auch jedem betroffenen Dritten, wie Verbraucherorganisationen, Großkunden oder akademischen Kreisen, wenn die Offenlegung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt ist. Die EU-Kommission stellt auch klar, dass ein über die Zwecke dieser Vereinbarungsgruppe hinausgehender Informationsaustausch nicht unter diese Verordnung fällt.

Im Hinblick auf die gemeinsame Deckung bestimmter Arten von Risiken ist die Definition der versicherbaren „neuartigen Risiken" erweitert worden. Danach soll ein neuartiges Risiko auch vorliegen, wenn sich ein Risiko einer objektiven Analyse zufolge so wesentlich verändert hat, dass nicht vorhersehbar ist, welche Zeichnungskapazität zur Risikodeckung erforderlich ist. Es können aber auch solche Gemeinschaften unter engen Voraussetzungen zugelassen werden, die für die Deckung des betreffenden Risikos nicht erforderlich sind, wenn ihr Marktanteil nicht über einem bestimmten Schwellenwert liegt und weitere Voraussetzungen vorliegen. Hier plant die EU-Kommission, die Methode der Markanteilsberechnung zu ändern, um sie mit anderen allgemeinen und sektorspezifischen Wettbewerbsvorschriften in Einklang zu bringen; auch sollen die Toleranzgrenzen bei Überschreitung der Marktanteile um 3 % erhöht werden.

Die EU-Kommission weist zudem darauf hin, dass Ad-Hoc-Mitversicherungen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen sollen; für diese käme aber eine Einzelfreistellung nach Art. 81 Abs. 3 EG-Vertrag in Betracht, die jeweils im Einzelfall zu prüfen sein würde.

Vereinbarungen über die Abwicklung von Schadensfällen und über die Erstellung von Verzeichnissen erhöhter Risiken und den Austausch der entsprechenden Informationen werden auch künftig nicht freigestellt.