30.06.2009

KOM legt Bericht zum Funktionieren der EU-Fusionskontrollverordnung vor

Die EU-Kommission hat am 18. Juni 2009 ihren Bericht über das Funktionieren der Fusionskontrollverordnung (Verordnung 139/2004- FKVO) vorgelegt, die am 1. Mai 2004 in Kraft getreten war. Der Bericht wird von einem umfangreichen Arbeitspapier begleitet.

Im Zuge der letzten Reform der FKVO sind zwar die Umsatzschwellen für die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit aus der früheren Verordnung unverändert geblieben, es wurden jedoch Mechanismen für eine flexiblere Verteilung der Zuständigkeit zwischen EU-Kommission und Mitgliedstaaten bei Fusionsfällen geschaffen (Art. 4 Abs. 4 und Art. 4 Abs. 5 FKVO). So gewähren die 2004 eingeführten Verweisungsmechanismen den fusionierenden Unternehmen das Recht, die EU-Kommission um die Prüfung eines Zusammenschlusses zu ersuchen, der in mindestens drei Mitgliedstaaten anmeldepflichtig wäre, auch wenn die für eine Prüfung der EU-Kommission vorgesehenen Schwellenwerte nicht erreicht werden. Umgekehrt wurde den Anmeldern das Recht gewährt, eine Verweisung an die Mitgliedstaaten zu beantragen, wenn der Zusammenschluss den Wettbewerb auf dem Markt innerhalb eines Mitgliedstaats, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist, beeinträchtigen könnte.

Bis zum 1. Juli 2009 musste die EU-Kommission dem Rat einen Bericht über den Erfolg der Anwendung der neuen Instrumente zur Festlegung der Zuständigkeit vorlegen und hatte zu diesem Zweck eine Konsultation im Herbst 2008 durchgeführt.

Wesentlicher Inhalt des Berichts:

In dem Bericht wird festgestellt, dass die Zuständigkeitsregeln und Verweisungsmechanismen einen geeigneten rechtlichen Rahmen für eine flexible Fallzu- und -verweisung darstellten, da sie in den meisten Fällen eine wirksame Unterscheidung zwischen Zusammenschlüssen von EU-weiter Bedeutung und nationalen Zusammenschlüssen ermöglichten. Insbesondere hätten die 2004 eingeführten Mechanismen zur Verweisung vor der Anmeldung dazu beigetragen, dass meist die tatsächlich am besten geeignete Behörde mit der Prüfung eines Zusammenschlusses betraut wurde und parallele Prüfverfahren vermieden wurden.

Allerdings stellt der Bericht auch fest, dass es in einigen Bereichen noch Spielraum für weitere Verbesserungen des derzeitigen Fallverteilungssystems gebe. So habe die Konsultation ergeben, dass das Verweisungsverfahren insgesamt zu zeit- und arbeitsaufwändig sei. Dies führe in vielen Fällen dazu, dass erst gar kein Verweisungsantrag gestellt werde.

Nach einer von der EU-Kommission durchgeführten Analyse, die sich auf Berichte der einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden stützt ist das Problem der so genannten "Mehrfachanmeldungen" (Pflicht zur Anmeldung von Fusionen in mehr als zwei oder drei Mitgliedstaaten) noch nicht vollständig gelöst worden. Nach wie vor müssen viele Zusammenschlüsse in mehr als einem Mitgliedstaat angemeldet werden. Beispielsweise geht für das Jahr 2007 aus den vorliegenden Daten hervor, dass mindestens 100 Zusammenschlüsse in drei oder mehr Mitgliedstaaten angemeldet werden mussten. Insgesamt wurden in dem Jahr mehr als 360 Fälle parallel von mehreren einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden geprüft. Da die überwiegende Mehrheit der Zusammenschlüsse, die in drei oder mehr Mitgliedstaaten angemeldet werden mussten, Märkte betraf, die sich über Landesgrenzen hinaus erstreckten oder mehrere nationale Märkte oder kleinere Märkte umfassten, hätten damit eine Reihe von Zusammenschlüssen - so die EU-Kommission - erhebliche grenzübergreifende Auswirkungen gehabt, die dennoch nicht von der neuen FKVO erfasst wurden. Die EU-Kommission stellt hierzu fest, dass das Prinzip einer "einzigen Anlaufstelle" ("one-stop-shop") somit noch breitere Anwendung finden könnte. Gerade bei wettbewerbsrechtlichen Bedenken der angemeldeten Zusammenschlüsse seien die negativen Auswirkungen paralleler Prüfungen und die Gefahr unterschiedlicher Ergebnisse besonders groß. Die EU-Kommission hatte seinerzeit eine automatische Zuweisungsregel für den Fall der Mehrfachanmeldungen vorgeschlagen; dies war aber an dem Widerstand der Mitgliedstaaten gescheitert. Die EU-Kommission wird auf der Grundlage des Berichts zu einem späteren Zeitpunkt prüfen, ob weiterer Handlungsbedarf besteht.