31.03.2009
Europäische Kommission veröffentlicht Mitteilung zum Umgang mit Risikoaktiva im EU-Bankensektor
EU
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https://ec.europa.eu/competition/state_aid/legislation/impaired_assets.pdf |
In der Mitteilung werden mehrere Möglichkeiten für den Umgang mit wertgeminderten Aktiva beschrieben. Dazu gehören insbesondere der Erwerb der betreffenden Vermögenswerte, z. B. durch so genannte „Bad Banks", und Versicherungslösungen auf Ebene des Mitgliedstaates. Weiter im Mittelpunkt stehen: Methoden zur Bewertung wertgeminderter Aktiva, die erforderliche Vergütung von staatlichen Rettungsmaßnahmen für solche Aktiva, vorgesehene beihilferechtliche Verfahrensschritte und Kriterien für die Beurteilung der den Banken gewährten Beihilfen.
Die konkrete Ausgestaltung der Rettungsregelungen (Erwerb von Aktiva, Versicherung, befristete Übernahme von Risikopositionen, Garantien, oder Mischformen) ist jedoch Sache des jeweiligen Mitgliedstaates. Alle Regelungen werden beihilferechtlich jedoch nach einheitlichen Kriterien geprüft, damit gleiche Ausgangsbedingungen herrschten. Die EU-Kommission genehmigt Rettungsmaßnahmen für Risikoaktiva für einen Zeitraum von sechs Monaten. Voraussetzung ist, dass binnen drei Monaten, nachdem eine Bank Zugang zu einer Rettungsregelung erhält, Einzelheiten der Bewertung der wertgeminderten Aktiva offengelegt und eine Rentabilitätsanalyse bzw. ein Umstrukturierungsplan vorgelegt würden.
Bei ihrer beihilferechtlichen Prüfung wird sich die EU-Kommission in der Hauptsache auf folgende Grundsätze stützen:
- Wertminderungen müssen vor den Rettungsmaßnahmen offengelegt und transparent gehandhabt werden (innerhalb von sechs Monaten)
- Koordiniertes Vorgehen bei Ermittlung, Abgrenzung und Bewertung der Aktiva auf der Grundlage einheitlicher Grundsätze und anhand des realen Wertes (nicht Marktwert)
- Angemessene Aufteilung der mit den wertgeminderten Aktiva verbundenen Kosten auf Anteilseigner, Gläubiger und Staat
- Angemessene Vergütung für den Staat
- Verlustdeckung zum realen Wert durch die Banken, die Rettungsmaßnahmen in Anspruch nehmen
- Vermeidung von Interessenskonflikten bei der Wahl der Form des Managements für die Risikoaktiva
- Angemessene Umstrukturierungsmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen nach einer Einzelfallprüfung und unter Berücksichtigung des Gesamtumfangs der gewährten Hilfen