31.03.2009

Europäische Kommission veröffentlicht Mitteilung zum Umgang mit Risikoaktiva im EU-Bankensektor

Am 25. Februar 2008 hat die EU-Kommission eine Mitteilung über mögliche Rettungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten für wertgeminderte, verlustträchtige Vermögenswerte von Banken, z.B. mit zweitklassigen US-Hypotheken unterlegte Wertpapiere veröffentlicht. Ziel jeglicher Rettungsmaßnahmen sei es, die Finanzstabilität zu wahren und die Banken bei der Kreditvergabe zu unterstützen. Auf längere Sicht müsse auch dafür gesorgt werden, dass die Banken lebensfähig seien und dass die Staatsfinanzen nicht überstrapaziert würden.

In der Mitteilung werden mehrere Möglichkeiten für den Umgang mit wertgeminderten Aktiva beschrieben. Dazu gehören insbesondere der Erwerb der betreffenden Vermögenswerte, z. B. durch so genannte „Bad Banks", und Versicherungslösungen auf Ebene des Mitgliedstaates. Weiter im Mittelpunkt stehen: Methoden zur Bewertung wertgeminderter Aktiva, die erforderliche Vergütung von staatlichen Rettungsmaßnahmen für solche Aktiva, vorgesehene beihilferechtliche Verfahrensschritte und Kriterien für die Beurteilung der den Banken gewährten Beihilfen.

Die konkrete Ausgestaltung der Rettungsregelungen (Erwerb von Aktiva, Versicherung, befristete Übernahme von Risikopositionen, Garantien, oder Mischformen) ist jedoch Sache des jeweiligen Mitgliedstaates. Alle Regelungen werden beihilferechtlich jedoch nach einheitlichen Kriterien geprüft, damit gleiche Ausgangsbedingungen herrschten. Die EU-Kommission genehmigt Rettungsmaßnahmen für Risikoaktiva für einen Zeitraum von sechs Monaten. Voraussetzung ist, dass binnen drei Monaten, nachdem eine Bank Zugang zu einer Rettungsregelung erhält, Einzelheiten der Bewertung der wertgeminderten Aktiva offengelegt und eine Rentabilitätsanalyse bzw. ein Umstrukturierungsplan vorgelegt würden.

Bei ihrer beihilferechtlichen Prüfung wird sich die EU-Kommission in der Hauptsache auf folgende Grundsätze stützen: