31.03.2009

Europäische Kommission legt Mitteilung zur Anpassung des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens vor

Am 25. Februar 2008 hat die EU-Kommission den am 17. Dezember 2008 erlassenen „Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise" in einigen Punkten geändert. Unter dem „Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen" können die Mitgliedstaaten zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um den Auswirkungen der Kreditklemme auf die Realwirtschaft entgegenzuwirken. Der Gemeinschaftsrahmen ermöglicht es den Mitgliedstaaten, während eines befristeten Zeitraums (bis Ende 2010) Maßnahmen zu ergreifen, um Unternehmen bei der Überwindung außergewöhnlicher Finanzierungsschwierigkeiten zu helfen. Dieses kann in Form von subventionierten Krediten, Kreditbürgschaften mit günstigeren Prämien, höheren Risikokapitalbeihilfen für KMU und direkten Zuwendungen bis zu 500.000 Euro geschehen, ohne dass die entsprechenden Beihilfen für einzelne Unternehmen angemeldet werden müssen.
Bei der Anwendung des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens habe sich - so die EU-Kommission - nun gezeigt, dass weitere Klarstellungen erforderlich seien. Aus diesem Grund fügt sie u.a. einen Anhang zu den für den Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen geltenden Safe-Harbour-Prämien an (die jährlich zu zahlende Prämie für neue gewährte Garantien bei KMU können auf der Grundlage dieses Anhangs um bis zu 25 % und bei großen Unternehmen um bis zu 15 % ermäßigt werden). Die im Anhang festgelegten Prämien tragen dem Umfang der Besicherung Rechnung und verfeinern damit die Safe-Harbour-Bestimmungen der Mitteilung der EU-Kommission über Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften. Sie können auch dazu herangezogen werden, um bei Garantiemaßnahmen nach dem Gemeinschaftsrahmen das mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfeelement zu berechnen. Die in dieser Mitteilung enthaltenen Safe-Harbour-Prämien entsprechen grundsätzlich denjenigen in der Mitteilung der EU-Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze festgelegten Margen abzüglich 20 Basispunkten; sie sind jedoch maximal so hoch wie die in den einzelnen Ratingkategorien festgelegten Safe-Harbour-Prämien der Mitteilung der EU-Kommission über Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften.