10.08.2009

EuGH: Nur teilweise Schadenersatzpflicht der EU im Fall Schneider Electric

Am 16. Juli 2008 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein Urteil des Europäischen Gerichts erster Instanz (EuG), das dem französischen Elektrokonzern Schneider Electric SA einen Schadenersatzanspruch gegenüber der EU-Kommission dem Grunde nach zuerkannte, teilweise wieder aufgehoben. Das EuG hatte Schneider Electric im Juli 2007 infolge einer fehlerhaften Fusionsuntersagung seitens der EU-Kommission im Jahr 2001 Schadenersatz wegen Verletzung von Schneiders Verteidigungsrechten zuerkannt.

Der EuGH hat nun bestätigt, dass das in der Beschneidung der Verteidigungsrechte Schneiders liegende Fehlverhalten der EU-Kommission einen hinreichend qualifizierten Rechtsverstoß begründet. Die Gemeinschaft habe dabei die Grenzen ihres Ermessens „erheblich und offenkundig" überschritten, was eine Haftung der Gemeinschaft auslöse. Allerdings befand das Gericht, dass nicht im Hinblick auf sämtliche Schäden ein Kausalzusammenhang vorlag. Ein solcher sei nur im Hinblick auf die Kosten gegeben, die Schneider (nach vorangegangenen Nichtigkeitsurteilen des EuG) durch seine Beteiligung an dem durch die Kommission wieder aufgenommenen Fusionskontrollverfahren entstanden sind. Kein ersatzfähiger Schaden sei aber in dem Preisnachlass zu sehen, den Schneider beim Wiederverkauf von Legrand dem Konsortium Wendel/KKR (Erwerber) als Gegenleistung für einen Verkaufsaufschub gewähren musste. Das EuG hatte einen Schaden insofern zu Unrecht bejaht. Nach Auffassung des EuGH war Schneider nicht dazu verpflichtet den Verkauf durchzuführen und den Preisnachlass zu gewähren, da Schneider von seinem vertraglichen Kündigungsrecht - ungeachtet der für den Fall vorgesehenen Vertragsstrafe (Reugeld) - hätte Gebrauch machen können. Jedenfalls sei der Preisnachlass nicht unmittelbar auf das Fehlverhalten der EU-Kommission zurückzuführen.