22.05.2009

DoJ zieht Monopolisierungsbericht „Competition and Monopoly: Single-Firm Conduct under Sec. 2 of the Sherman Act” zurück

USA
DoJ
Section 2 Sherman Act
Monopolisierungverbot

https://www.usdoj.gov/opa/pr/2009/May/09-at-459.html

Am 11. Mai 2009 zog die neue Leiterin der Wettbewerbsabteilung innerhalb des amerikanischen Justizministeriums (DoJ), Christine Varney den zuvor vom DoJ am 8. September 2009 vorgelegten Monopolisierungsbericht mit dem Titel "Wettbewerb und Monopole: Einseitiges Verhalten von Unternehmen nach Abschnitt 2 des Sherman Acts" ("Competition and Monopoly: Single-Firm Conduct under Sec. 2 of the Sherman Act") offiziell mit sofortiger Wirkung zurück. So soll vor allem sichergestellt werden, dass in laufenden Verfahren kein Prozessbeteiligter oder Gericht sich auf diesen Bericht, der die Ansichten der vorigen Regierung wiedergäbe, stützen könne.

Die Schlussfolgerungen des Berichts werden vom DoJ nicht mehr geteilt. Schon bei Erscheinen des Berichts hatte die zweite Wettbewerbsbehörde in den USA, die Federal Trade Commission (FTC) den Bericht der DoJ nicht mitgetragen. Der Rückruf beruht auf dem geänderten wettbewerbspolitischen Kurs der neuen U.S.-Regierung (unter Obama) gegenüber marktbeherrschenden Unternehmen. Die Regierung beabsichtigt, das Verhalten marktbeherrschender Unternehmen künftig strenger zu ahnden, wenn dadurch der Wettbewerb und die Verbraucher beeinträchtigt werden.

Als nähere Begründung für den Rückruf nannte Varney, dass der Bericht zu viele Hürden für die Durchsetzung des Kartellrechts und zu viele "sichere Häfen" (safe harbours) für marktbeherrschende Unternehmen errichte. In der Tat hatte sich das DoJ im Bericht für die Entwicklung von weiteren verhaltensspezifischen Tests sowie "sicheren Häfen" ("safe harbours" ) ausgesprochen. Der Bericht sei auch zu skeptisch hinsichtlich der Fähigkeit der Wettbewerbsbehörden und - gerichte, zwischen wettbewerbsbeschränkendem und zulässigem Verhalten zu unterscheiden und würde zu sehr betonen, dass wettbewerbsfördernde Verhaltensweisen durch ein Zuviel an Abschreckung (over-deterrence) unterbunden werden könnten. Zudem seien die positiven Effekte einer marktbeherrschenden Stellung im Vergleich zu den negativen zu sehr hervorgehoben worden, z.B. die Fähigkeit zu effizientem Handeln. Indem der Bericht vorgeschlagen hätte, dass ein Verhalten nur dann als wettbewerbsbeschränkend einzustufen sei, wenn die Wettbewerbsbeschränkung angesichts der wettbewerbsfördernden Auswirkungen des Verhaltens substanziell überwiege, habe der Bericht zu einer zu milden Durchsetzung des Wettbewerbsrechts aufgerufen.