31.03.2009

Bundesregierung sieht zurzeit keinen Bedarf für Sammelklagen im Verbraucherrecht

D
Bundesregierung
Private Rechtsverfolgung
Sammelklagen
Verbraucherschutz

Die Bundesregierung hat zu dem Grünbuch der EU-Kommission zur kollektiven Rechtsdurchsetzung aus dem Herbst 2008 eine Stellungnahme abgegeben (keine Veröffentlichung im Internet). Darin erteilt sie einer europäischen Rechtssetzung zur kollektiven Rechtsdurchsetzung derzeit eine Absage.

In den Jahren 2002 bis 2005 sei in Deutschland ein eigenständiges System des kollektiven Rechtsschutzes geschaffen worden (UWG, GWB, Rechtsberatungsgesetz, KapMuG). Die Bundesregierung beabsichtigt, die Effizienz der neu geschaffenen Instrumente zu überprüfen. Einer Initiative auf europäischer Ebene bedürfe - so die Bundesregierung - vorerst nicht.

Die Bundesregierung spricht sich daher für die Option 1 des Grünbuchs (Nichttätigwerden) aus, kann sich jedoch vorstellen, diese Option mit einzelnen Elementen der Optionen 2 und 3 zu verbinden, z.B. Stärkung alternativer Streitbeilegungsmechanismen und eine intensivere Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten.

Nach Überzeugung der Bundesregierung fehlt ebenfalls eine überzeugende Rechtsgrundlage für gesetzgeberische Akte der EU auf diesem Gebiet. Sollte der Bedarf für kollektive Rechtsdurchsetzung deutlich nachgewiesen werden, müssten Elemente vermieden werden, die Missbräuche ermöglichen können. So müsste zum Beispiel bei einer kollektiven Sammelklage der Einzelne ausdrücklich erklären, er wolle sich beteiligen (Opt-In-System). Neben verfassungs- und verfahrensrechtlichen Bedenken dürfte das System einer Opt-Out-Sammelklage für den einzelnen Verbraucher nachteilig sein. Die Bundesregierung betont weiter die Vorteile der Gewinnabschöpfung. Schadenersatz oder abgeschöpfter Gewinn sollen aber nicht an die Repräsentanten der Geschädigten fließen. Eine direkte öffentliche Finanzierung kollektiver Klagen wird ebenfalls abgelehnt

Schließlich erklärt die Bundesregierung, dass die Beibehaltung der Kostentragungsregeln im Zivilprozess, d. h. dass die unterlegene Partei die Kosten der obsiegenden Partei zu tragen hat, unabdingbar zur Verhinderung des Missbrauchs kollektiver Rechtsinstrumente sei. Auch sei jeder Einzelschaden individualisiert darzulegen und zu beweisen.