18.09.2009

Beihilfen: KOM nimmt Breitbandleitlinien an

Die EU-Kommission hat am 17. Sep. 2009 Leitlinien zur Anwendung der EU-Beihilfevorschriften auf die öffentliche Finanzierung von Breitbandnetzen veröffentlicht. Den Leitlinienentwurf hatte die EU-Kommission zuvor im Mai veröffentlicht und eine öffentliche Konsultation durchgeführt. Am 19. Mai 2009 veröffentlichte die EU-Kommission einen Leitlinienentwurf für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau. Die öffentliche Konsultation endete am 22. Juni 2009.

Die EU-Kommission sieht in den Breitbandanschlüssen ein Schlüsselelement für die Entwicklung, Einführung und Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) in Wirtschaft und Gesellschaft. Daneben steht der beschleunigte Ausbau von Breitbandnetzwerken, vor allem auch in ländlichen Gebieten. Die Leitlinien enthalten auch spezielle Bestimmungen zum Ausbau von Zugangsnetzen der nächsten Generation (Next Generation Access - NGA), welche in der Lage sind, Breitbandanschlussdienste mit - im Vergleich zu den herkömmlichen Breitbandnetzwerken - verbesserten Eigenschaften bereitzustellen.

Die EU-Kommission unterstreicht in ihren Leitlinien, dass Maßnahmen zur Förderung und zum Ausbau von Breitbandnetzen in der Regel dem Beihilfenrecht unterstehen. Gerade wenn der Markt keine hinreichende Breitbandabdeckung gewährleistet oder die Zugangsbedingungen nicht angemessen sind, können Beihilfen ein Instrument sein, um das Marktversagen zu beheben, dass einzelne Marktinvestoren keine Investitionen tätigen. Wenn der einzelne Mitgliedstaat staatliche Mittel einsetzt und das finanzierte Netz kommerziellen Interessen dient, liegt regelmäßig eine Beihilfe vor, sofern die staatlichen Vergünstigungen direkt den Netzinvestoren zu Gute kommen und sie selektiv wirken. Mitunter können Investitionen im Breitbandsektor - je nach dem Charakter als Fördergebiet - auch als Beihilfen für Erstinvestitionen im Sinne der Regionalbeihilfeleitlinien angesehen werden.

In den Leitlinien wird - je nach dem Grad der bereits vorhandenen Breitbandversorgung - eine Unterscheidung zwischen den Gebieten, in denen Fördermaßnahmen erwogen werden, getroffen. Gebiete, in denen überhaupt keine Breitbandinfrastruktur vorhanden und in naher Zukunft auch nicht zu erwarten ist, werden als "weiße Flecken" bezeichnet, Gebiete, in denen es nur einen Breitbandnetzbetreiber gibt als "graue Flecken" und Gebiete, in denen mindestens zwei Breitbandnetzbetreiber tätig sind als "schwarze Flecken". Unter Beihilfegesichtspunkten steht die EU-Kommission einer staatlichen Förderung der Breitbandabdeckung in "weißen" Gebieten weniger kritisch als einer Förderung in "schwarzen" Gebieten gegenüber, da in letzteren Gebieten bereits ein (mehr oder weniger) effektiver Wettbewerb besteht, der andernfalls durch staatliche Hilfen verzerrt werden könnte. Eine Förderung in den "grauen" Gebieten bedarf einer eingehenderen Analyse und einer sorgfältigen Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt. Diese Gebietsunterscheidung wird dann auf die Situation der NGA-Netze, deren Aufbau sich noch in der Frühphase befindet, übertragen. Hier müssen die Mitgliedstaaten nicht nur die vorhandenen NGA-Infrastrukturen berücksichtigen, sondern auch konkrete Investitionspläne von Telekommunikationsunternehmen zum Aufbau solcher Netze. In den Leitlinien wird eine Reihe von Absicherungsmaßnahmen festgelegt, um den Wettbewerb zu fördern und zu vermeiden, dass private Investoren verdrängt werden.