19.11.2008

Staatliche Beihilfen: EU-KOM entwirft Mitteilung für öffentlich-rechtliche Rundfunkbeihilfen

Am 4. November 2008 hat die EU-Kommission den Entwurf einer Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk veröffentlicht. Dieser Veröffentlichung ging eine Konsultation zu Beginn des Jahres (Januar bis März) voran, die den Überarbeitungsbedarf der vorigen Mitteilung aus dem Jahr 2001 festgestellt hat. Angesichts der fortschreitenden technischen Entwicklung auf den Rundfunkmärkten und den audiovisuellen Märkten, insbesondere in der Digitaltechnik und bei Internet-gestützen Leistungen, stellen sich neue Fragen im Beihilfenrecht, die im Rahmen einer neuen Mitteilung zu beantworten sind. Auch hat der zunehmende Wettbewerb bei gleichzeitiger Präsenz staatlich finanzierter Rundfunkanstalten dazu geführt, dass private Rundfunkveranstalter bei der EU-Kommission verstärkt auf die Gewährleistung gerechter Rahmenbedingungen drängen. Die bisher gültigen Beihilferegeln für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gelten als nicht mehr zeitgemäß. Beihilferechtlich ist die Medienbranche eines der bedeutendsten Felder in der EU: Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten erhalten jährlich mehr als 22 Milliarden Euro an Gebühren oder direkter staatlicher Unterstützung. Laut EU-Kommission liegen sie damit nach Beihilfenumfang an dritter Stelle hinter der Landwirtschaft und den Verkehrsbetrieben.

Es ist zu erwarten, dass die EU-Kommission ihre neue Mitteilung im ersten Halbjahr 2009 erlassen wird; die Konsultation zu ihrem Mitteilungsentwurf läuft noch bis zum 15. Januar 2009.

Inhalt des Entwurfs:

Zum einen wir im vorliegenden Mitteilungsentwurf die Entscheidungspraxis der EU-Kommission auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen im Rundfunksektor in konsolidierter Form dargestellt. Zum anderen werden die Grundsätze erläutert, die bei der Anwendung der Art. 87 EG und Art. 86 Abs.2 EG unter Berücksichtigung der jüngsten Markt- und Rechtsentwicklungen im Rundfunksektor eine Rolle spielen.

Für die Anwendung von Art. 86 Abs. 2 EG, einer wichtigen Ausnahmevorschrift vom Beihilfeverbot für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (Aufgaben der Daseinsvorsorge) betraut sind, werden konkrete Auslegungshilfen formuliert. Dabei wird verdeutlicht, dass es in erster Linie den Mitgliedstaaten obliegt, den Umfang der öffentlich-rechtlichen Dienstleistung zu definieren und in diesem Zusammenhang sicherzustellen, dass die Vorschriften für die Finanzierung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten eingehalten werden.

Für die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gilt, dass Unternehmen, die für die Erfüllung eines öffentlich-rechtlichen Auftrags einen Ausgleich erhalten, zwar in der Regel einen angemessenen Gewinn erzielen dürfen; es darf jedoch nicht zu einer Überkompensation kommen. Die Rundfunkveranstalter nutzten in zunehmendem Maße neue Finanzierungsquellen wie Online-Werbung und die Bereitstellung von Diensten gegen Bezahlung. Dazu gehören auch der entgeltliche Zugang zu Archiven, Spartenprogramme auf Pay-per-View-Basis, der entgeltliche Zugang zu Mobilfunkdiensten, ein zeitversetzter Zugang zu Fernsehsendungen oder das Herunterladen von Online-Inhalten gegen Entgelt. Diese Dienste, wenn für diese überhaupt öffentliche Ausgleichszahlungen in Betracht kommen, müssen sich an den von der Rechtsprechung (z.B. Altmark-Trans-Urteil des EuGH) entwickelten Prinzipien messen lassen. Auch muss für diese ein.

Auch soll öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mehr Spielraum bei der Bildung von Rücklagen eingeräumt werden, damit sie ihren öffentlich-rechtlichen Auftrag besser erfüllen und Kostenschwankungen problemloser auffangen können. Dabei gälten Rücklagen von bis zu 10 % der im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags veranschlagten jährlichen Ausgaben als zulässig; erhöhte Rücklagen kämen hingegen nur in Einzelfällen in Betracht.

Die Mitgliedstaaten sollten eine regelmäßige und wirksame Aufsicht über die Verwendung der öffentlichen Finanzierungsmittel gewährleisten, um eine Überkompensierung und Quersubventionierung auszuschließen sowie Höhe und Verwendung der Rücklagen zu kontrollieren.