24.07.2008

Fusionskontrolle: Zweite Inlandsumsatzschwelle soll durch Drittes Mittelstands-Entlastungs-Gesetzes eingeführt werden

Das Bundeskabinett hat am 23. Juli 2008 den vom Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, Michael Glos, vorgelegten Entwurf des "Dritten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft" (Drittes Mittelstands-Entlastungs-Gesetz- MEG III) beschlossen. Der Entwurf enthält insgesamt 23 Einzelmaßnahmen, mit denen im Kern vor allem klein- und mittelständische Unternehmen in den Bereichen Statistik und Gewerberecht von unnötiger Bürokratie entlastet werden sollen.

Eine Maßnahme ist die beabsichtigte Einführung einer zweiten Inlandsumsatzschwelle bei der nationalen Fusionskontrolle. Der Gesetzentwurf sieht dazu in Art. 8 des MEG III eine entsprechende Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vor. In § 35 Abs. 1 Nr. 2 GWB soll eine zweite Inlandsumsatzschwelle in Höhe von 5 Mio. Euro eingeführt werden. Die Aufnahme einer zweiten Inlandsumsatzschwelle entspricht sowohl internationalen Empfehlungen als auch Empfehlungen nationaler Wirt-schaftskreise. Darüber hinaus würde damit ein Gleichklang zur europäischen Fusionskontrolle geschaffen, die ebenfalls eine zweite Umsatzschwelle vorsieht. Dadurch dürfte der Erwerb kleinerer Unternehmen im Ausland durch deutsche Unternehmen erleichtert werden. Durch die Einführung einer zweiten Inlandsumsatzschwelle dürfte sich die Zahl der Zusammenschlussvorhaben, die einer Anmelde- und Kontrollpflicht unterworfen werden, insgesamt nennenswert reduzieren. Dies würde nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt des Bürokratieabbaus eine Entlastung der betroffenen Unternehmen bedeuten. Laut Gesetzentwurf wären schätzungsweise bis zu einem Drittel der anmeldepflichtigen Zusammen-schlüsse in den letzten zehn Jahren der Anmeldepflicht entgangen, wenn es eine zweite Umsatzinlandsschwelle in Höhe von 5 Mio. Euro gegeben hätte. Allerdings lässt sich die genau zu erwartende Kostenersparnis auf Seiten der einzelnen Unternehmen nicht exakt quantifizieren, da diese von mehreren Faktoren abhängt. Für die mit einer Anmeldung verbundenen Kosten gibt es nach Angaben des Bundeswirtschaftsministeriums keine spezifischen Statistiken oder Gutachten.

Es bleibt allerdings fraglich, ob der Schwellenwert der ersten Inlandsumsatzschwelle in Höhe von 25 Mio. Euro noch als angemessen angesehen werden kann. In Unternehmenskreisen wurde bereits in der Vergangenheit vielfach der Wunsch geäußert, die Höhe der ersten Inlandsschwelle noch einmal anhand der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung und der zunehmenden Geldentwertung zu überprüfen.