25.02.2008

FTC hebt Schwellenwerte in der Fusionskontrolle an

USA
Fusionskontrolle
Federal Trade Commission

https://www.ftc.gov/opa/2008/01/clayton.shtm

Mit Wirkung vom 28. Februar 2008 werden die Aufgreifschwellen („jurisdictional thresholds“) in der us-amerikanischen Fusionskontrolle der Section 7 (a) des Clayton Acts (Pre-Merger notificaton and waiting period) und Section 8 (Interlocking directorates and officers) angehoben, wie die Federal Trade Commission (FTC) am 18. Januar 2008 bekannt gegeben hat. Diese Anhebung trägt der Inflation Rechnung; eine Überprüfung der Schwellenwerte findet jährlich statt.

Gemäß Section 7A Clayton Act (auch Hart-Scott-Rodino Act genannt) unterliegen Unternehmenszusammenschlüsse bei Überschreitung von bestimmten Schwellenwerten einer Genehmigungspflicht. Die geplante Übernahme ist dann bei der FTC und dem US- Justizministerium (DOJ) formal anzumelden und eine 15- bis 30-Tage-Frist ist abzuwarten müssen, bevor der Vermögens- oder Beteiligungserwerb vollzogen werden darf. Diese Schwellenwerte werden aus Inflationsgründen nun angepasst.

Bisher war ein Unternehmenszusammenschluss genehmigungspflichtig, wenn die übernehmende Partei einen Anteil an Stimmrechten und Gesamtaktiva der übernommenen Partei erhält, dessen Wert $ 200 Mio. übersteigt. Lag der Wert der Transaktion nur zwischen $ 50 Mio. und $ 200 Mio., mussten die Parteien bestimmte Größenkriterien erfüllen. Die eine Partei musste einen Umsatz oder Aktiva von mindestens $ 100 Mio. haben, die andere von mindestens $ 10 Mio. Unter einem Transaktionswert unter $ 50 Mio. entfiel die Anmeldepflicht. Die Schwellenwerte sind von $ 10 Mio. auf $ 12,6 Mio., von $ 50 Mio. auf $ 63,1 Mio., von $ 100 Mio. auf $ 126,2 Mio., von $ 110 Mio. auf $ 138,8 Mio., von $ 200 Mio. auf $ 252,3 Mio., von $ 500 Mio. auf $ 630,8 Mio. und von $ 1 Mrd. auf $ 1,2615 Mrd. angehoben worden.
Auch die Schwellenwerte der Section 8 des Clayton Act, der das Problem der personellen Verflechtungen regelt und so genannte Überkreuzmandate verbietet, ist geändert worden.  So wurden der Schwellenwert der Section 8 (a) (1) auf $ 25.319,000 und der Schwellenwert für Sektion 8 (a) (2) (A) auf $ 2.531,900 angehoben.