30.10.2007

Europäischer Gerichtshof entscheidet über VW Gesetz

EU
Europäischer Gerichtshof
VW Gesetz

https://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de

Mit seiner Entscheidung vom 23. Oktober 2007 ( C‑112/05) hat der Gerichtshof im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EG gegen Deutschland über die Vereinbarkeit des VW Gesetzes mit dem Gemeinschaftsrecht entschieden. Die Europäische Kommission hatte in drei Regelungen des VW Gesetzes sowohl einen Verstoß gegen die Kapitalmarktsfreiheit als auch gegen die Niederlassungsfreiheit gesehen. Im Einzelnen beanstandete sie folgende aus den §§ 2-4 des VW Gesetzes stammende Regelungen:

Der Gerichthof gab der Kommission insoweit recht als dass er entschied, dass die oben aufgeführten Regelungen nicht mit der Kapitalmarktsfreiheit aus Art. 56 EG zu vereinbaren seien. Die Bundesrepublik hatte zwar versucht die Beschränkungen der Kapitalmarktfreiheit mit Gründen des Arbeitnehmerschutzes zu rechtfertigen, diese Versuche erkannt der Gerichtshof jedoch nicht als hinreichende Rechtfertigungsgründe an. Den Vorwurf, dass die Regelungen auch gegen die Niederlassungsfreiheit verstießen, lehnte der Gerichtshof hingegen mangels eines substantiierten Vortrags seitens der Kommission ab.

Die Entscheidung zum VW Gesetz stellt die bislang zweite höchstrichterliche Entscheidung zu nationalen Regelungen, die Stimmenrechtsanteile an Unternehmen begrenzen, dar. Bereits 2005 hatte der Gerichtshof eine italienische Regelung für unvereinbar mit der Kapitalmarktsfreiheit erklärt (vgl. C- 174/04). Auch in diesem Fall hatte der Gerichtshof keine Möglichkeit einer Rechtfertigung der Beschränkung anerkannt. Damals hatte Italien damit argumentiert, dass die Beschränkung der Stimmenrechtsanteile das einzige Instrument sei, um den italienischen Markt vor Investitionsfunktionen zu schützen, die die Kriterien des freien Wettbewerbs nicht einhielten. Insofern hat der Gerichthof durch die VW Entscheidung erneut bestätigt, dass für die Rechtfertigung einer Beschränkung der Kapitalmarktfreiheit ein erheblicher Begründungsaufwand erforderlich ist.