08.10.2007

Erneute Entscheidung des OLG Düsseldorfs zur marktabschottenden Wirkung langfristiger Gaslieferverträge

Deutschland
OLG Düsseldorf
Gasmarkt

Mit seinem Urteil vom 04.10.2007 hat der zweite Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf abermals das Bundeskartellamt in seinem Kampf gegen die marktabschottende Wirkung langfristiger Gaslieferverträge gegenüber Regional- und Ortsgasunternehmen bestätigt. Nachdem das Oberlandesgericht bereits im Juni 2006 in einem Eilverfahren den Antrag der E.ON Ruhrgas AG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt hatte, wurde nun durch das Verfahren in der Hauptsache der Entscheidung des Bundeskartellamtes in vollem Umfang Recht gegeben. Bundeskartellamts Präsident Bernhard Heitzer begrüßte die Entscheidung des Gerichtes ausdrücklich und betonte, dass diese Entscheidung ein weiterer wichtiger Schritt auf dem mühevollen Weg hin zur einer Liberalisierung des Gasmarktes sei.

Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts wurde die Ansicht des Bundeskartellamtes, dass künftig Verträge mit einer nahezu Vollversorgung eines Stadtwerkes (Versorgungsgrad zwischen 80% und 100 %) für nicht länger als zwei Jahre abgeschlossen werden dürfen und Verträge, die einen Versorgungsgrad von 50% bis 80% aufweisen, eine Laufzeit von vier Jahren nicht überschreiten dürfen, in allen Punkten bestätigt. Ebenso verwehrt sollen Gasanbietern Umgehungsverträge sein, die letztlich auf das gleiche Ziel hinauslaufen. Eingegangen wurde dabei insbesondere auf sog. Stapelverträge, bei denen ebenfalls nahezu der gesamte Bedarf eines Regionalversorgers über lange Zeit in der Hand eines Anbieters verbleibt. Durch die zeitliche Begrenzung der Gaslieferverträge wird sich erhofft, dass zukünftig der Preiswettbewerb bei der Belieferung von Regional- und Ortsgasunternehmen verstärkt wird und dadurch letztlich auch Kostensenkungen für den Endverbraucher ermöglicht werden.

Noch ist die Entscheidung des OLG Düsseldorf jedoch nicht rechtskräftig. Die Beschwerde zum Bundesgerichtshof hat der Senat bereits zugelassen, weshalb es abzuwarten bleibt, inwieweit das Urteil des OLG Düsseldorf von Bestand sein wird.