19.12.2005
EU: Mitteilung der Konnission über die Akteneinsicht
EU
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https://www.europa.eu.int/comm/competition/mergers/legislation/access.htm |
Die Generaldirektion Wettbewerb hat am 15. Dezember 2005 die neue Mitteilung über die Regeln für die Einsicht in Kommissionsakten veröffentlicht. Voraufgegangen waren ein Entwurf (FIW-Aktuelles vom 3.11.2004) und eine Konsultation der interessierten Kreise. Ersetzt wird die Mitteilung vom 22. Januar 1997 über interne Verfahrensvorschriften für die Behandlung von Anträgen auf Akteneinsicht.
Die Mitteilung regelt die Akteneinsicht in Kartellverfahren (Art. 27 I, II VO 1/03) und Fusionskontrollverfahren (Art. 18 I, III FKVO und 17 I DVO zur FKVO). Danach haben die Betroffenen das Recht, zu den gegen sie vorgebrachten Beschwerdepunkten Stellung zu nehmen und zur Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte Einsicht in die Kommissionsakte zu nehmen:
- Die Einsicht in die Verfahrensakte steht allen zu, an die die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet hat (Betroffene). In einem besonderen Abschnitt werden auch Einsichtsrechte von Beschwerdeführern und sonstigen Beteiligten geregelt.
- Den Betroffenen steht die gesamte Verfahrensakte zur Verfügung mit Ausnahme interner Schriftstücke, Geschäftsgeheimnissen und sonstiger vertraulichen Informationen.
- Interne Schriftstücke sind solche, die keinen belastenden oder entlastenden Charakter haben. Beispielhaft werden Entwürfe, Stellungnahmen oder Vermerke der Kommissionsdienststellen oder anderer Behörden genannt. Intern ist besonders der Schriftverkehr mit den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten. Dennoch wird unter außergewöhnlichen Umständen auch hier Einblick gewährt, nämlich wenn darin Anschuldigungen enthalten sind, gegen die sich die Betroffenen wehren können müssen.
- Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Informationen sind ebenfalls von der Einsicht ausgenommen. Nicht-vertrauliche Fassungen dürfen hingegen durchgesehen werden. Vertrauliche Informationen sind solche, deren Veröffentlichung die Informanten erheblich schädigen könnte.
- Informationen werden vertraulich behandelt, wenn dies der Informant beantragt und die Kommission dies bewilligt hat. Bei Informationen, die älter als 5 Jahre sind, geht die Kommission davon aus, dass sie keines Schutzes mehr bedürfen. In Kartellverfahren können auch vertrauliche Informationen offen gelegt werden, wenn es sich um belastende oder entlastende Schriftstücke handelt. Dann überwiegt das Verteidigungsinteresse. In solchen Fällen fordert die Kommission aber den Lieferanten vorher auf, eine Nicht-vertrauliche Fassung zur Verfügung zu stellen.
- In Kartellverfahren wird Akteneinsicht einmalig nach Übermittlung der Beschwerdepunkte gewährt, zusätzlich nur dann, wenn später eingehende Dokumente belastendes oder entlastendes Material enthalten. In der Fusionskontrolle können die Anmelder in jedem Stadium des Verfahrens zwischen der Zustellung der Beschwerdepunkte und der Anhörung des Beratenden Ausschusses Anträge auf Akteneinsicht stellen.
- Beschwerdeführern in Kartellverfahren und anderen Beteiligten in Fusionskontrollverfahren kann eine Einsichtnahme in die Akte gestattet werden. Beschwerdeführer haben darauf aber kein Recht. Die Kommission gewährt gleichwohl Einsicht, wenn sie die Zurückweisung einer Beschwerde plant. In der Fusionskontrolle dürfen andere Beteiligte Einsicht nehmen, wenn dies zur Vorbereitung ihrer Stellungnahmen nötig ist.
- Grundsätzlich gilt, dass man in allen Schriftstücken, die in diesen Verfahren eingereicht werden, vertrauliche Teile kennzeichnen sollte. Dazu kann die Kommission mit Fristsetzung auch auffordern.
- Die Akteneinsicht kann auf elektronischem Wege (z. B. durch CD-ROM), durch Ablichtungen oder an Ort und Stelle erfolgen.