19.07.2005

EU: Kommission erleichtert Beihilfen für Daseinsvorsorge

EU
Europäische Kommission
Beihilfenpolitik
Daseinsvorsorge

https://www.europa.eu.int/comm/competition/state_aid/others

Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes hat in einem Vortrag „The State Action Plan“ auf einem Seminar der britischen Ratspräsidentschaft am 14. Juli 2005 in London in Anlehnung an das European Competiton Network (ECN) ein „State Aid Network“ vorgeschlagen, das die Kommission mit den Mitgliedstaaten verbinden soll. Dies würde die tägliche Zusammenarbeit erleichtern, eine Einrichtung für die Beratung nationaler Behörden und eine Plattform für Diskussionen schaffen.

Die Umsetzung des „State Aid Action Plan“ hat mit Maßnahmen im Bereich der Daseinsvorsorge begonnen:

Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden

Die Entscheidung nimmt kleinere Beihilfen von der Pflicht zur Notifizierung aus. Dies betrifft Ausgleichszahlungen für Aufgaben der Daseinsvorsorge bis 30 Mio. Euro jährlich an Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter 100 Mio. Euro. Keine Schwellenwerte gelten für Zahlungen an Krankenhäuser und Unternehmen des sozialen Wohnungsbaues. Für einige andere Leistungen zählt das Passagieraufkommen, so für Flug- und Schiffsverbindungen zu Inseln (300.000 pro Jahr), für Flughäfen (1.000.000) und Seehäfen (300.000).
Die Beihilfen müssen allerdings stets den Kriterien genügen, die der Europäische Gerichtshof in der Altmark-Entscheidung aufgestellt hat: genaue Bestimmung des öffentlichen Auftrages durch einen Rechtsakt oder Verwaltungsakt (Beschreibung der Pflichten, Nennung des Unternehmens, Art und Dauer der gewährten besonderen Rechte, Kriterien für die Berechnung der Ausgleichszahlungen, Vorsorge gegen Überkompensation), Begrenzung der Ausgleichszahlung auf die Kosten (abzüglich der Einnahmen) und eine angemessene Rendite.
In vier Jahren wird die Kommission die Entscheidung einer Folgenabschätzung unterwerfen.

Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden

Beihilfen, die nicht durch die Entscheidung der Kommission von der Notifizierung befreit sind, müssen weiterhin bei der Kommission angemeldet werden. Der Gemeinschaftsrahmen regelt Einzelheiten und stützt sich dabei ebenfalls auf die Vorgaben des Altmark-Urteils. Nicht erfasst werden Beihilfen im Verkehrssektor und an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, da hier Sonderregeln bestehen, die dem Gemeinschaftsrahmen vorgehen.
Den Mitgliedstaaten verbleibt ein großer Spielraum, wenn sie festlegen, was sie als Daseinsvorsorge ansehen wollen. Treffen sie eine positive Entscheidung, sind sie dann allerdings an die europäischen Vorgaben gebunden: Festlegung in einem Rechts- oder Verwaltungsakt, keine Überkompensation, vorherige Bestimmung der Kriterien für die Berechnung der Ausgleichszahlungen.
Der Gemeinschaftsrahmen gilt für sechs Jahre, nach vier Jahren wird eine Folgenabschätzung vorgenommen.

Änderung der Richtlinie 80/723 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedsaaten und öffentlichen Unternehmen

Die Richtlinie verlangt bisher getrennte Buchführung, wenn Unternehmen der Daseinsvorsorge Beihilfen erhalten. Im Altmark-Urteil hat der EuGH hingegen ausgesprochen, dass bestimmte Ausgleichszahlungen für Daseinsvorsorge keine Beihilfen darstellen. Um dennoch die getrennte Buchführung auch in solchen Fällen sicherzustellen, wird die Transparenz-Richtlinie geändert.