04.10.2005

Bundeskartellamt: Professorenkonferenz diskutiert private Kartellrechtsdurchsetung

Deutschland
Bundeskartellamt
Professorenkonferenz
Private Enforcement

https://www.bundeskartellamt.de

Das Bundeskartellamt ruft einmal im Jahr seinen mit Wissenschaftlern besetzten Arbeitskreis Kartellrecht zusammen, um ein Grundsatzthema zu diskutieren. In diesem Jahr behandelte die „Professorenkonferenz“ am 26. September 2005 das „private enforcement“. Hintergrund sind die Bemühungen der EU-Kommission, auf diesem Gebiete Fortschritte zu erreichen und die Zahl der Privatklagen in Europa zu erhöhen. Nächster Schritt wird ein Grünbuch sein, das durch ein Rechtsgutachten der Anwaltskanzlei Ashurst vorbereitet worden ist (FIW-Aktuelles 13.9.2004).

Für die Konferenz hatte das Bundeskartellamt ein Diskussionspapier „Private Kartellrechtsdurchsetzung: Stand, Probleme, Perspektiven“ (32 Seiten“) vorgelegt, das im Internet abrufbar ist. Wir geben einen kurzen Überblick darüber.

Einleitung

Das Bundeskartellamt hält zwei Ausgangspunkte fest: Private und behördliche Kartellrechtsdurchsetzung sind Teile eines Gesamtsystems, die aufeinander einwirken. Neuregelungen müssen sich zudem in das allgemeine Schadensersatzrecht einfügen.

Grundlagen

Zivilrechtlich kann das Kartellrecht defensiv eingesetzt werden (Nichtigkeit wettbewerbsbeschränkender Abreden), aber auch offensiv benutzt werden (Anspruch auf Unterlassung, Belieferung, Aufnahme in ein Vertriebssystem, Schadensersatz). In Deutschland haben Privatklagen häufig Fälle von Missbrauch und Diskriminierung zum Gegenstand.

Das Bundeskartellamt sieht drei Hauptfunktionen der privaten Kartellrechtsdurchsetzung:

Fallpraxis in Deutschland

Nach § 90 GWB ist das Bundeskartellamt von kartellrechtlichen Zivilverfahren zu unterrichten. Seit 2002 sind 900 Fälle in die Datenbank des Amtes eingestellt worden. Allein 2004 wurden 240 Entscheidungen erfasst, von denen 38 Schadensersatzansprüche zum Gegenstand hatten (in 19 Fällen siegte der Kläger).

Hauptsächlich ging es um Vertikalvereinbarungen, um Missbrauch und Diskriminierung, seltener um hard-core-Kartelle. Die im Ashurst-Gutachten für Deutschland genannten sehr niedrigen Zahlen von Klagen hält das Bundeskartellamt für unzutreffend.

Geltendmachung von Schadensersatz und Unterlassung

Das Papier beschreibt den heutigen Rechtszustand, die Änderungen durch die GWB-Novelle und einige Probleme:

USA: „Vorbild oder Gegenmodell“

In diesem Kapitel wird die Situation in den USA erläutert, wo 95 Prozent der gerichtlich anhängigen Kartellverfahren Privatklagen sind („private attorneys general“). Das Recht der USA ist durch verschiedene Institutionen gekennzeichnet, die auch in der europäischen Diskussion eine Rolle spielen:

Schadensberechnung

In praktischen Fällen zeigt sich, dass die Berechnung eines Kartellschadens nicht leicht ist. Wie stellt man den hypothetischen Wettbewerbspreis fest? Das Papier erörtert drei Wege:

Alle Methoden haben Vorteile und Nachteile, die gegenübergestellt werden. Das Papier lehnt keine dieser Methoden ab, spricht sich aber auch für keine bestimmte Methode aus.

Problemfelder und Perspektiven

Hier behandelt das Bundeskartellamt eine Reihe von Themen, die für die zukünftige Diskussion von besonderer Bedeutung sein werden:

Insgesamt ist das Papier des Bundeskartellamts eine knappe, aber vollständige Bestandsaufnahme der gegenwärtigen Situation und deshalb eine wichtige Unterlage in der beginnenden europäischen Diskussion um private enforcement.