11.04.2005
Bundeskartellamt kommentiert Stellungnahmen zum Papier über langfristige Gasverträge
Deutschland
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https://www.bundeskartellamt.de (Pressemeldung vom 6.4.2005 mit Zugang zum |
Im Januar 2005 hatte das Bundeskartellamt "Kartellrechtliche Beurteilungsgrundsätze zu langfristigen Gasverträgen" veröffentlicht (FIW-Aktuelles 31.1.05). Darin wurde die langfristige Bindung der Kunden an ihre Lieferanten kritisiert, weil sie verhindere, dass unter den Lieferanten Wettbewerb in nennenswertem Umfang in Gang komme.
Das Bundeskartellamt hat daraufhin 90 Stellungnahmen erhalten, die noch im Detail ausgewertet werden. In einem ersten Papier "Langfristige Gasverträge" vom 6. April 2005 unterstreicht das Amt jedoch, dass es sich im Großen und Ganzen in seiner Position bestätigt fühle – nicht nur von der Wissenschaft, sondern auch von einigen (nicht von allen) Stadtwerken und sogar von einzelnen Ferngasunternehmen (soweit es um die Vereinbarkeit der Versorgungssicherheit mit einer Vertragsöffnung geht).
Aus der sechsseitigen Unterlage ist hervorzuheben:
- Wenn langfristige Bezugsbindungen auf der Verteilerstufe begrenzt werden, so ist dies keine Beschränkung unternehmerischer Freiheit, sondern es dient der Offenhaltung der Märkte. Es steht auch im Einklang mit dem EU-Vertrag und der deutschen und europäischen Rechtsprechung.
- Das Argument der Ferngasunternehmen, im Interesse der Versorgungssicherheit sei es notwendig, die langfristige Vertragsbindung auf der Importstufe gleichsam spiegelbildlich an die Verteilerstufe weiterzugeben, hält das Bundeskartellamt nicht für stichhaltig. Durch mehr Wettbewerb auf der Verteilerstufe wird die Versorgungssicherheit eher wachsen, denn potentielle Wettbewerber werden nur investieren, wenn sie zusätzlich erschlossene Mengen auch absetzen können.
- Die Ferngasunternehmen prognostizieren für die nächsten Jahre eine Versorgungslücke (20 Prozent bis 2020), was dafür spricht, dass sie ihre langfristig eingekauften Mengen auch mittels kurzfristiger Verträge problemlos absetzen werden. Im übrigen können im Einzelfall bei der Prüfung von Vertragslaufzeiten Umstände wie Investitionen in Kraftwerke durchaus berücksichtigt werden.
- Das Bundeskartellamt wendet sich weder gegen lange Vertragslaufzeiten noch gegen Einlieferantenmodelle als solche, sondern nur gegen die Kombination von längerer Bindung und Deckungsgrad. Jeder Weiterverteiler soll durchaus wählen können zwischen dem Bezug von einem einzigen Lieferanten (mit kurzer Bindung) und der Belieferung durch mehrere Lieferanten (mit längerer Bindung).