12.10.2004
USA/Kanada: Engere Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen
USA
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https://www.ftc.gov/opa/2004/10/poscomity.htm (Pressemeldung mit Link zum Vertragstext)
https://www.usdoj.gov/opa/pr/2004/October/04_at_678.htm
Die USA und Kanada haben eine engere Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen vereinbart. Am 5. Oktober 2004 unterzeichneten beide Seiten das "Agreement on the Application of Positive Comity Principles to the Enforcement of their Competition Laws". Wie der Titel besagt, beruht das Abkommen auf dem völkerrechtlichen Grundsatz der guten Nachbarschaft (positive comity): jeder Staat kann den anderen bitten, auf seinem Territorium für ihn tätig zu werden. Die Vereinbarung schließt an ein früheres Abkommen aus dem Jahre 1995 an, das ebenfalls auf diesem Grundsatz aufbaute, entwickelt dessen Regeln jedoch weiter:
- Artikel 1: Das Abkommen wird auf wettbewerbsbeschränkende Aktivitäten angewendet, die sich im anderen Land auswirken und im ersuchten Staat mit Strafe oder anderen Rechtsfolgen bedroht sind. Auf die Fusionskontrolle findet das Abkommen somit keine Anwendung.
- Artikel 2: Das Abkommen betrifft Handlungen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen auf den Wettbewerb.
- Artikel 3: Eine Kartellbehörde kann die andere ersuchen, in ihrem Land zu ermitteln und die Wettbewerbsbeschränkungen in Übereinstimmung mit ihrem eigenen Recht abzustellen.
- Artikel 4: Während die andere Kartellbehörde tätig wird, kann die ersuchende Behörde ihre eigene Verfolgung des Falles aussetzen, wenn sich die Handlungen nicht auf die eigenen Verbraucher auswirken oder wenn dies zwar der Fall ist, die Handlungen sich aber hauptsächlich im ersuchten Staat abspielen. Die ersuchte Behörde schuldet "best efforts" bei der Verfolgung.
- Artikel 5: Tauschen die beteiligten Behörden in Erfüllung des Abkommens Informationen aus, dürfen diese nur für diesen Zweck verwendet werden. Für andere Zwecke dürfen solche Informationen nur genutzt werden, wenn die gebende Kartellbehörde zustimmt. Hat ein Dritter die vertraulichen Informationen freiwillig zur Verfügung gestellt, ist auch sein Einverständnis nötig.