22.06.2004

USA: Supreme Court beschränkt im Empagran-Urteil amerikanische Zuständigkeit für Schadensersatzklagen

USA
Supreme Court
Schadensersatz
Zuständigkeit
Empagran

https://www.supremecourtus.gov

Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten hat am 14.7.2004 in einem wegweisendem Urteil zu der Frage Stellung genommen, ob ausländische Kläger vor US-amerikanischen Gerichten Ansprüche auf Schadensersatz erheben können, wenn die Klage auf ausschließlich im Ausland entstandene Schäden gerichtet ist.

Anlaß zu der Entscheidung gab der Fall Hoffmann-La Roche Ltd. v. Empagran S.A. Nachdem das internationale Vitaminkartell im Jahre 1999 aufgedeckt worden war, hatten ausländische Abnehmer von Vitaminprodukten eine Sammelklage in den USA erhoben. Besonderes Aufsehen erregte die Klage deshalb, weil sich Unternehmen, die nicht in den USA ansässig waren, auf Schäden beriefen, die aus Lieferungen außerhalb der USA resultierten. Somit stellte sich die Frage nach der Verbindung zum US-amerikanischen Gerichtsstand (s. unseren Beitrag vom 13. Februar 2004: USA: Justizministerium nimmt im Fall Empagran Stellung).

Das Gericht stellte in seinem Urteil fest, daß

Dem Foreign Trade Antitrust Improvements Act (FTAIA) aus dem Jahre 1982 zufolge setzt die Anwendung des Sherman Act grundsätzlich voraus, daß das zur Rede stehende Verhalten unmittelbare, wesentliche und zudem vernünftigerweise vorherseebare Auswirkungen auf den US-amerikanischen Markt hat, und diese Auswirkungen zudem einen Anspruch nach dem Sherman Act begründen. Da die Schäden der Kläger allein aus in ausländischen Märkten spürbaren Effekten resultierten, sah das Gericht diese Bedingungen in dem vorliegenden Fall nicht als erfüllt an und kam folgerichtig zu dem Schluß, daß der Sherman Act unter diesen Voraussetzungen nicht anwendbar sei:

"Where the price-fixing conduct significantly and adversely affects both customers outside and within the United States, but the adverse foreign effect is independent of any adverse domestic effect, the FTAIA exception does not apply, and thus, neither does the Sherman Act, to a claim based solely on the foreign effect."