13.02.2004

USA: Justizministerium nimmt im Fall Empagran Stellung

USA
Supreme Court
Department of Justice
Schadensersatz
Zuständigkeit
Empagran

https://www.usdoj.gov/atr.cases

Welche Bedeutung kann man in einem englischen Gesetzestext dem unbestimmten Artikel "a" geben? Von der Antwort könnte abhängen, ob die amerikanischen Gerichte künftig eine weltweite Zuständigkeit für Zivilklagen auf Schadensersatz wegen Kartellverstößen beanspruchen dürfen. Darum geht es im Fall "Empagran", der weit über die Kartellgemeinde hinaus Aufsehen erregt hat.

Der Supreme Court hat den Fall bekanntlich im Dezember 2003 zur Entscheidung angenommen. Das Justizministerium hat dem Gerichtshof im Februar 2004 für die Regierung der USA eine Stellungnahme (Amicus Brief) vorgelegt, die jetzt veröffentlicht worden ist. Darin wird eine einschränkende Auslegung der relevanten Zuständigkeitsnormen empfohlen.

Auslöser des Falles ist das internationale Vitaminkartell, das 1999 aufgedeckt worden ist. Die USA haben gegen die beteiligten Unternehmen Geldbußen von über 900 Millionen Dollar und 13 Gefängnisstrafen verhängt. Die Kartellbehörden anderer Länder haben weitere 855 Millionen Dollar an Geldbußen festgesetzt. An die behördliche Verfolgung des Kartells schlossen sich die Zivilverfahren wegen Schadensersatzes an. In Vergleichen haben die Unternehmen in den USA bisher etwa 2 Milliarden Dollar akzeptieren müssen.

Nun geht es um geschädigte Unternehmen in Ecuador, Panama, Australien und der Ukraine. Sie haben eine Sammelklage für ausländische Abnehmer von Vitaminen, die außerhalb der USA geliefert worden sind, erhoben. Wo liegt die Verbindung zum Gerichtsstand in den USA?

Die Kläger berufen sich auf den Foreign Trade Antitrust Improvements Act von 1982. Danach kann ein Verhalten im Ausland Gegenstand eines amerikanischen Verfahrens sein, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

Während unbestritten ist, dass das Vitaminkartell erhebliche Effekte auf dem amerikanischen Markt hatte, ist nicht klar, was es für ausländische Kläger bedeutet, dass sich daraus Ansprüche aus dem amerikanischen Kartellgesetz ergeben müssen. Die Rechtsprechung der Bundesgerichte ist uneinheitlich:

Die amerikanische Regierung hält die erste Auslegung für richtig und begründet dies mit der Wortauslegung, der Entstehungsgeschichte und wettbewerbspolitischen Erwägungen: