21.01.2004
Monti: The New EU Policy on Technology Transfer Agreements (Vortrag)
Wettbewerbskommissar Monti hat in einem Vortrag in der Ecole des Mine am 16. Januar 2004 in Paris den neuesten Stand der Arbeiten an einer Gruppenfreistellungsverordnung für Technologietransfer-Verträge dargestellt.
Der Entwurf war am 1. Oktober 2003 veröffentlicht worden. Der Generaldirektion Wettbewerb sind daraufhin mehr als 70 Stellungnahmen zugegangen. Sie sind ausgewertet worden und haben zu verschiedenen Änderungen und Klarstellungen Anlass gegeben. Nun wird der überarbeitete Entwurf in diesen Tagen den Mitgliedstaaten übermittelt, die ihn am 18. Februar 2004 in Brüssel diskutieren werden. Zum 1. Mai 2004 soll dann die neue Gruppenfreistellungsverordnung in Kraft treten.
Dem Vortrag von Professor Monti ist Folgendes zu entnehmen:
Anwendungsbereich
- Es bleibt dabei, dass sich die GFVO nicht auf Lizenzen an Urheberrechten und an Marken erstreckt.
Unterschiedliche Behandlung von Verträgen unter Wettbewerbern und Nicht-Wettbewerbern
- An dem Grundkonzept wird festgehalten.
- Zeitpunkt für die Beurteilung ist der Abschluss des Vertrages. Der Lizenznehmer wird nicht zum Wettbewerber, indem er das Lizenzprodukt herstellt.
- Wenn die Parteien des Vertrages im Laufe der Zeit dennoch zu Wettbewerbern werden, so bleibt die Hard-Core-Liste für Nicht-Wettbewerber auch danach weiter für den Vertrag maßgeblich.
- Bei der Bestimmung des Technologiemarktes wird der potentielle Wettbewerb nicht einbezogen, wohl aber bei der Definition des Produktmarktes. Der Kritik daran sollen die Leitlinien Rechnung tragen: der Marktzutritt muss innerhalb von zwei Jahren wahrscheinlich sein.
- Die Parteien müssen weiterhin nachweisen, dass ihre Patente sich gegenseitig blockieren (Folge: sie sind Nicht-Wettbewerber), aber die Leitlinien werden die Beweislast etwas vermindern (Zulässigkeit der Berufung auf Gerichtsentscheidungen und Gutachten).
Die Hard-Core-Liste
- In den Leitlinien wird klarer gesagt, dass die Berechnung von Lizenzgebühren auf der Grundlage fortlaufender Verkäufe des Lizenzproduktes zulässig sind und nicht als Preisabsprachen angesehen werden.
- Bei Produktionsbeschränkungen wird die Grenze erst gezogen, wenn der Lizenznehmer an der Benutzung seiner eigenen Technologie gehindert wird. Generell sollen alle nicht-wechselseitigen Produktionsbeschränkungen zulässig sein.
- Eine Lockerung soll es auch bei Field-of-Use-Beschränkungen geben, die auch in Kreuzlizenzen zulässig sein sollen.
- Auch Gebiets- und Kundenbeschränkungen in nicht-wechselseitigen Verträgen sollen nicht beanstandet werden.
- Die Second-Sourcing-Ausnahme soll für alle Verträge, auch für solche unter Wettbewerbern, wieder aufgenommen werden.
- In Verträgen unter Nicht-Wettbewerbern soll freigestellt sein: alle Beschränkungen des aktiven und passiven Verkaufes durch den Lizenzgeber und Beschränkungen des aktiven Verkaufes durch den Lizenznehmer. Ferner sollen auch passive Lieferungen eines Lizenznehmers in Gebiete oder an Kunden, die anderen Lizenznehmern ausschließlich vorbehalten sind, für eine Dauer von 2 Jahren (ab Marktzutritt des zweiten Lizenznehmers) freigestellt sein.
Marktanteile
- Trotz vieler Kritik an den Marktanteilsschwellen hält die Kommission daran fest. Sie wird in den Leitlinien aber noch deutlicher sagen, dass eine Überschreitung nicht die Vermutung der Wettbewerbswidrigkeit eines Lizenzvertrages begründet.
- Ferner werden die Leitlinien einen zweiten "sicheren Hafen" für dynamische Märkte eröffnen: es kommt dann darauf an, dass einem Lizenznehmer eine gewisse Anzahl (es wird keine Zahl genannt) konkurrierender Technologien zu vergleichbaren Preisen zur Verfügung stehen.