12.10.2004
Makan Delrahim (DoJ): Konvergenz US/EU bei der Lizensierung von Schutzrechten (Vortrag)
USA
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https://www.usdoj.gov/atr/public/speeches
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Mr. Makan Delrahim ist einer der Stellvertreter des Leiters der Antitrustabteilung im amerikanischen Justizministerium (Deputy Assistant Attorney General). Am 6. Oktober 2004 hat er in der George-Mason-Universität einen Vortrag gehalten, dessen Titel einem Song der Beatles entlehnt ist: "The long and winding Road: Convergence in the Application of Antitrust to Intellectual Property":
- Auf dem langen und gewundenen Weg der Konvergenz haben die USA und die EU in der Beurteilung von Lizenzverträgen in den letzten Jahren erhebliche Fortschritte gemacht. Es geht aber nicht um zufällig übereinstimmende Ergebnisse, sondern um eine Orientierung an vernünftigen ökonomischen Theorien.
- In den USA galt zunächst ein sehr restriktiver Ansatz, der sich in den per-se-Verboten bestimmter Lizenzpraktiken ausdrückte (the nine no-nos). Die "Guidelines for the Licensing of Intellectual Property" von 1995 sind hingegen viel liberaler. In derselben Richtung ist die Entwicklung in der EU bis hin zur überarbeiteten Technologietransfer-GFVO vom April 2004 mit den begleitenden Leitlinien verlaufen.
- Übereinstimmung gibt es in vielen Punkten, von denen drei herausgehoben werden: Lizenzen sind generell wettbewerbsfördernd, die Parteien müssen die kartellrechtliche Unbedenklichkeit selbst prüfen, unterhalb bestimmter Marktanteilsschwellen besteht ein "sicherer Hafen".
- Divergenzen gibt es ebenfalls, so bei Verwendungsbeschränkungen und territorialen Restriktionen, bei Ausschließlichkeitsbindungen und bei Höchstpreisbindungen.
- Verwendungsbeschränkungen (field of use) und Gebietsbeschränkungen werden in den USA generell als wettbewerbsfördernd eingestuft ("but for"- approach: eröffnet die Lizenz Wettbewerb, den es ohne sie nicht gegeben hätte?). In der EU wird tiefer geprüft, ob der Wettbewerb eingeschränkt wird und ob die Parteien nicht eine weniger restriktive Regelung vereinbaren konnten.
- Etwas näher liegen USA und EU bei Ausschließlichkeitsbindungen beieinander (Lizenznehmer darf keine konkurrierenden Produkte herstellen oder vertreiben). Dies wäre früher in den USA und in der EU glatt unzulässig gewesen. Heute ist es in den USA grundsätzlich zulässig, in der EU aber nur unterhalb der Marktanteilsschwellen, darüber hinaus, wenn eine besondere Rechtfertigung gegeben ist.
- Die Höchstpreisbindung ist in den USA seit der Entscheidung des Supreme Court im Falle State Oil v. Khan unproblematisch. In der EU wird unterschieden, ob sie zwischen Nichtwettbewerbern (zulässig) oder Wettbewerbern (bedenklich) vereinbart wird.
- Fazit: "there are still areas around the edges where differences remain".