06.02.2004

Kommission: Bekanntmachung der Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse

EU
Europäische Kommission
Fusionskontrolle
Horzontale Zusammenschlüsse
Leitlinien

https://www.europa.eu.int/comm/competition

Mit der neuen Fusionskontrollverordnung hat die Generaldirektion Wettbewerb "Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäß der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen" in Form einer Bekanntmachung der Kommission vom 28.1.2004 veröffentlicht (Umfang 27 Seiten). Die Leitlinien erläutern den analytischen Ansatz, der aber entsprechend den Gegebenheiten des Einzelfalles angewendet und von Zeit zu Zeit überarbeitet werden soll.

Der nachfolgende Überblick über den Inhalt der Leitlinien stellt deshalb keine Checkliste dar, lässt aber erkennen, welche Überlegungen die Generaldirektion Wettbewerb bei der Prüfung eines Zusammenschlusses anstellt.

Grundsatz

Die Kommission vergleicht die Wettbewerbsbedingungen, die sich durch die angemeldete Fusion ergeben, mit den Bedingungen, die ohne den Zusammenschluss herrschen würden (9). Dies umfasst (10):

Marktanteile

Konzentrationsgrad

Nicht koordinierte Wirkungen einer Fusion

Der Wettbewerb zwischen den fusionierenden Unternehmen geht verloren, dadurch mindert sich der Wettbewerbsdruck und es kann Marktbeherrschung entstehen (24). In oligopolistischen Märkten kann eine Fusion nicht nur zur Beseitigung von Wettbewerbszwängen, die von den fusionierenden Unternehmen untereinander ausgeübt worden sind, führen, sondern der Wettbewerbsdruck auf die verbleibenden Mitbewerber kann sich ebenfalls mindern, und zwar ohne dass eine Abstimmung wahrscheinlich ist (unilaterale Effekte, 25).

Für die Beurteilung von nicht koordinierten Wirkungen nennen die Leitlinien (nicht erschöpfend) folgende Faktoren:

Koordinierte Wirkungen

Die Marktstruktur macht es für die Unternehmen möglich und wirtschaftlich, ihre Produkte zu überhöhten Preisen abzusetzen. Eine Fusion kann diese Situation gemeinsamer Marktbeherrschung herbeiführen oder verstärken und die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass sich Unternehmen in dieser Weise verhalten, ohne eine Vereinbarung abzuschließen oder ihr Verhalten im Sinne von Artikel 81 EUV untereinander abzustimmen (39):

Die Kommission berücksichtigt bei ihren Feststellungen alle verfügbaren Informationen über die Besonderheiten der Märkte. Einige Faktoren werden ausdrücklich behandelt:

Fusion mit potentiellem Wettbewerber

Begründung von Nachfragemacht

Nachfragemacht der Abnehmer

Marktzutritt

Effizienzgewinne

Sanierungsfusion