13.09.2004

Kommission: Ashurst-Studie über die private Rechtsdurchsetzung bei Kartellverstößen

EU
Europäische Kommission
Private Enforcement
Kartellverstösse
Schadensersatz

https://www.europa.eu.int/comm/competition

Im Auftrage der EU-Kommission hat die Anwaltskanzlei Ashurst eine umfangreiche Studie über die mitgliedstaatliche Rechtspraxis bei der Gewährung von Schadensersatz für Kartellverstöße angefertigt. Die Generaldirektion Wettbewerb arbeitet bekanntlich an einem Grünbuch über "private enforcement", das Möglichkeiten einer Harmonisierung in diesem Bereich aufzeigen wird. Die jetzt veröffentlichte Studie dient als vorbereitende Materialsammlung.

Mit dem Inkrafttreten der VO 1/2003 über das Kartellverfahren ist das Prinzip der Legalausnahme eingeführt und die Anmeldung und Freistellung wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen durch die Kommission abgeschafft worden. Nach dem Konzept der Kommission muss nun als Ersatz für die behördliche Überprüfung die private Rechtsdurchsetzung gestärkt und es den Geschädigten erleichtert werden, gegen Kartellanten Schadensersatzansprüche geltend zu machen und durchzusetzen. Wenn sich die Kommission dieses Bereichs annimmt, setzt sie deshalb nur fort, was mit der VO 1/2003 begonnen worden ist.

Die Ashurst-Studie trägt den Titel "Study on the conditions of claims for damages in case of infringement of EC competition rules" und besteht aus drei Teilen:

A. Comparative Report

Der Bericht umfasst 2 Teile: eine Auswertung und Zusammenfassung der nationalen Berichte zu einzelnen Problemkreisen der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen und eine Beschreibung von Faktoren, die Schadensersatzprozesse erleichtern könnten.

1. Einzelne Problemkreise

2. Faktoren für eine Erleichterung der Rechtsverfolgung

B. Analysis of Economic Models for the Calculation of Damages

In einem besonderen Bericht behandelt die Studie die Schadensberechnung als eines der schwierigsten Probleme der privaten Rechtsdurchsetzung im Kartellrecht. Zunächst wird festgestellt, dass es verschiedene Gruppen von Geschädigten gibt:

Um den Schaden zu berechnen, muss der Ist-Zustand mit dem hypothetischen Zustand verglichen werden, der sich ohne das Kartell ergeben hätte. Diesen Zustand ("but for" scenario) kann man auf verschiedene Weise ermitteln, wobei sich die Studie hauptsächlich auf Modelle aus der amerikanischen ökonomischen Literatur stützt, denn das Fallmaterial in Europa ist für eine solche Bestandsaufnahme nicht ausreichend:

Diese Methoden können verwendet werden, wenn der Schaden aus Preiskartellen berechnet werden soll. Andere Ansätze werden vorgeschlagen, wenn es um Schäden geht, die durch einseitiges Verhalten (Missbrauch marktbeherrschender Stellung) einem anderen Marktteilnehmer zugefügt worden sind. Hier hat der Geschädigte meist Geschäftsanteile verloren (durch Koppelung, Preismissbrauch usw.):

Der Grundgedanke besteht darin, dass man aus den Umsätzen, dem Börsenkurs oder der Bilanz abschätzt, welche Geschäftsentwicklung sich bei dem Verletzten ohne den Verstoß voraussichtlich ergeben hätte.