02.02.2004
EU: Neue Fusionskontrollverordnung veröffentlicht
EU
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https://www.europa.eu.int/comm/competition |
Amtsblatt L 24 vom 29.01.2004 S. 1
Die neue Fusionskontrollverordnung trägt den Titel "VO 139/2004 vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen". Sie tritt am 1. Mai 2004 in Kraft. Für Vertragsabschlüsse über Fusionen oder Kontrollerwerbe vor diesem Datum gilt weiterhin die alte FKVO (Art. 26).
Mit der neuen FKVO hat die Generaldirektion Wettbewerb auch "Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse" und "Best Practices on the Conduct of EU Merger Proceedings" veröffentlicht.
Fusionskontrollverordnung (FKVO)
- Es bleibt bei den alten Schwellenwerten: 5 Mrd. Euro Weltumsatz und zwei beteiligte Unternehmen mehr als 250 Mio. Euro Europaumsatz bzw. 2,5 Mrd. Euro Weltumsatz und verschiedene EU-Schwellenwerte (Art. 1).
- Untersagt werden "Zusammenschlüsse, durch die wirksamer Wettbewerb im gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde, insbesondere durch Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung" (Art. 2 Abs. 3).
- Fusionen sind nach Vertragschluss und vor ihrem Vollzug anzumelden, können aber auch schon angemeldet werden, "wenn die beteiligten Unternehmen der Kommission gegenüber glaubhaft machen, dass sie gewillt sind, einen Vertrag zu schließen". Entsprechendes gilt für Übernahmeangebote (Art. 4 Abs. 1).
- Beeinträchtigt ein Zusammenschluss von gemeinschaftsweiter Bedeutung den Wettbewerb auf einem gesonderten Markt eines Mitgliedstaates erheblich, so können die Unternehmen durch begründeten Antrag die Verweisung an diesen Mitgliedstaat beantragen. Der Mitgliedstaat teilt innerhalb von 15 Arbeitstagen mit, ob er zustimmt oder nicht. Lehnt er ab, bleibt der Fall bei der Kommission. Stimmt er zu oder äußert er sich nicht, kann die Kommission verweisen, den Fall aber auch selbst weiter behandeln (Art. 4 Abs. 4).
- Hat ein Zusammenschluss hingegen keine gemeinschaftsweite Bedeutung und müsste er in mindestens drei Mitgliedstaaten geprüft werden, können die Unternehmen schon vor einer Anmeldung die Prüfung durch die Kommission beantragen. Jeder betroffene Mitgliedstaat kann die Verweisung nach Brüssel innerhalb von 15 Arbeitstagen ablehnen. Nur wenn kein betroffener Mitgliedstaat ablehnt, geht der Fall an die Kommission (Art. 4 Abs. 5).
- Ein Mitgliedstaat kann bei der Kommission die Verweisung eines Falles an sich beantragen, wenn der Zusammenschluss den Wettbewerb auf einem gesonderten nationalen Markt erheblich zu beeinträchtigen droht oder den Wettbewerb auf einem gesonderten Markt, der aber keinen wesentlichen Teil des gemeinsamen Marktes darstellt, beeinträchtigen würde. Teilt die Kommission diese Einschätzung, kann sie verweisen, muss es aber nicht (Art. 9 Abs. 2 und 3).
- Das neue Fristenregime sieht Verlängerungen der Phase I auf 35 Arbeitstage, der Phase II auf 105 Arbeitstage (ab Anmeldung) vor (Art. 10).
- Die Kommission erhält erweiterte Nachprüfungsbefugnisse. Sie kann insbesondere von allen Vertretern und Beschäftigten eines Unternehmens oder eines Verbandes Erläuterungen zu Sachverhalten oder Unterlagen verlangen, die mit Gegenstand und Zweck der Nachprüfung in Zusammenhang stehen, und ihre Antworten aufzeichnen (Art. 13 Abs. 2 e).
- Müssen nationale Behörden Amtshilfe leisten und setzt dies die Entscheidung eines nationalen Gerichts voraus, darf das Gericht nur prüfen, ob die Zwangsmaßnahme willkürlich und unverhältnismäßig ist. Sie darf nicht die Notwendigkeit der Maßnahme in Frage stellen oder Auskünfte aus den Akten der Kommission verlangen. Die Rechtmäßigkeit beurteilt allein der Gerichtshof.
- Mehrere Mitgliedstaaten können die Verweisung eines Falles ohne gemeinschaftsweite Bedeutung an die Kommission beantragen, wenn er den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb in den betroffenen Staaten erheblich zu beeinträchtigen droht. Die Kommission muss innerhalb von 10 Arbeitstagen entscheiden. Schweigt sie, geht der Fall an sie (Art. 22).