02.05.2003

Wettbewerb im Luftverkehr der EU mit Drittländern: Vorschlag einer Verordnung

EU
Europäische Kommission
Luftverkehr

www.europe.eu.int/comm/competition

In der Wettbewerbskontrolle des Luftverkehrs besteht ein Zustand, den Kommissar Monti als Anomalie bezeichnet. Schließen sich Luftfahrtunternehmen aus der EU und Drittländern zusammen, unterliegt dies der europäischen Fusionskontrolle. Bilden sie hingegen nur eine Allianz, kann die Kommission dies nur eingeschränkt überprüfen. Grund ist, dass die Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtgesellschaften nur anwendbar sind, soweit der Luftverkehr zwischen Flughäfen der Gemeinschaft betroffen ist. Diese Grenze musste die einschlägige Verordnung 3975/87 über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen beachten. Auch die neue Kartellverfahrensverordnung 1/2003 nimmt in Artikel 32 Abs. c den Flugverkehr mit Drittländern von ihrem Anwendungsbereich aus.

Eine Wende hat der Europäische Gerichtshof gebracht, der entschieden hat, dass sich auch im Luftverkehr die Zuständigkeit der Europäischen Union auf die Beziehungen zu Drittländern erstreckt ("Open-Skies-Urteile" vom 12. Januar 2001, gegen Deutschland in WuW 2001, 415 EUV 557 abgedruckt).

In ihrer einheitlichen Luftverkehrspolitik kann die Gemeinschaft deshalb nun auch die Wettbewerbsvorschriften auf Flugverbindungen mit Staaten anwenden, die nicht der EU angehören, besonders auf das Verhältnis zwischen USA.

Die vorgeschlagene Verordnung soll dreierlei regeln:

Wettbewerbsprobleme des Luftverkehrs behandelt Herr Joos Stragier, Leiter der Abteilung Verkehrswesen in der Generaldirektion Wettbewerb, in einem Vortrag vom 22. November 2002 auf der Konferenz der European Air Law Association in Stockholm.