18.07.2003
Vertrag EU-Japan über Zusammenarbeit im Wettbewerbsrecht
EU
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www.europe.eu.int/comm/competition |
Die Europäische Union und die Regierung von Japan haben am 10. Juli 2003 ein "Abkommen über die Zusammenarbeit bei wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen" abgeschlossen, das 30 Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft treten wird. Ähnliche Abkommen bestehen bereits mit anderen Ländern, so mit den USA und Kanada.
Mit Japan ist im Einzelnen vereinbart:
- Der Vertrag bezieht sich auf das gesamte Wettbewerbsrecht einschließlich der Fusionskontrolle.
- Die EU unterrichtet Japan (und umgekehrt) von Durchsetzungsmaßnahmen, die wichtige Belange Japans berühren können (z.B.: sie sind für eigene Durchsetzungsmaßnahmen Japans erheblich, richten sich gegen Japaner oder japanische Unternehmen oder sie betreffen - mit Ausnahme von Fusionen - Verhaltensweisen, die sich in Japan auswirken).
- Bei Fusionen muss ein japanisches oder von einem japanischen Unternehmen kontrolliertes Unternehmen beteiligt sein.
- Für die Unterrichtung der anderen Seite legt der Vertrag präzise Zeitpunkte fest.
- Jede Wettbewerbsbehörde unterstützt die andere, bei deren Durchsetzungsmaßnahmen im Rahmen des eigenen Rechts, nach Maßgabe der verfügbaren Mittel und bei Vereinbarkeit mit anderen wichtigen Belangen.
- Bei gemeinsamen Aktionen "ziehen die Parteien eine Abstimmung ihrer Durchsetzungsmaßnahmen in Erwägung". Dafür werden verschiedene Faktoren genannt, so die Möglichkeit der Zielerreichung, das Ausmaß der Abhilfe gegen den Wettbewerbsverstoß, die effiziente Nutzung von Ressourcen, Kosteneinsparungen bei den betroffenen Personen. Hat bei einer solchen Aktion eine Behörde vertrauliche Informationen empfangen, prüft sie auf Ersuchen der anderen, ob die Informanten einer Weitergabe zustimmen.
- Werden europäische Belange durch Verhaltensweisen in Japan beeinträchtigt, kann die Kommission die japanische Kommission für lauteren Wettbewerb um Durchsetzungsmaßnahmen bitten (und umgekehrt). Dieses Ersuchen wird dann sorgfältig geprüft, was im Einzelnen im Abkommen näher beschrieben wird.
- Vertraulich weitergegebene Informationen unterliegen der Zweckbindung: sie dürfen nicht für andere Zwecke gebraucht werden. Auch dies wird eingehend geregelt.
- Das Funktionieren des Abkommens wird durch regelmäßige Konsultationen überprüft.