01.04.2003
Torben Toft: TV Rights of Sport Events (Vortrag)
EU
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www.europe.eu.int/comm/competition |
Torben Toft, ein Mitarbeiter der Generaldirektion Wettbewerb, hat am 15. Januar 2003 in Brüssel über die Auffassungen seiner Behörde zur Vermarktung von Sportrechten, besonders von Fernsehrechten, referiert:
- Die Erlöse für die Vermarktung von Fernsehrechten sind in den letzten Jahren sprunghaft gestiegen (English Premier League: 1992 434 Mio Euro für 5 Spielzeiten, 2000 2.6 Mrd. Euro für 3 Spielzeiten)
- Fernsehrechte an Sportereignissen spielen bei der Entwicklung von TV-Märkten eine wichtige Rolle. Sportübertragungen haben verschiedene Charakteristika: Die Zuschauer sind überwiegend an Live-Übertragungen interessiert. Substitution ist schwierig, denn das Interesse richtet sich meist auf ein ganz bestimmtes Ereignis. Die Vermarktung ist überwiegend in der Hand von Sportverbänden.
- Die Kommission hält zwei Vertragsgestaltungen für problematisch: die gebündelte Lizensierung sowie die Exklusivität.
- Bei der gebündelten Lizensierung übertragen die Vereine ihre Rechte an ihren Verband, der die Rechte zentral vermarktet, sie meist in einem umfassenden Vertrag an einen einzigen Vertragspartner lizensiert. Dies fällt unter Artikel 81 Absatz 1 EUV. Es kommt daher auf die Freistellung nach Artikel 81 Absatz 3 EUV an. Die Wettbewerbsbeschränkung bringt durch die Bündelung Effizienzvorteile gegenüber der Einzelvermarktung durch die Vereine. Aber dies darf die Vereine nicht unzumutbar beschränken und nicht zu einer Situation führen, dass Übertragungsrechte nicht ausgenutzt werden (von 400 Spielen der English Premier League werden pro Saison nur 100 Live übertragen, was das Angebot verknappt).
- Die Ausschließlichkeit bei der Vergabe von Rechten ist eine etablierte Praxis, die ebenfalls Vorteile hat. Die Kommission akzeptiert eine Dauer von drei Jahren. Eine längere Dauer führt zur Erschwerung des Marktzutritts neuer Nachfrager (foreclosure), besonders wenn der Lizenznehmer in einer marktbeherrschenden Position ist. Die Kommission wird normalerweise eine Dauer der Ausschließlichkeit über 5 Jahre hinaus nicht passieren lassen.
- Besondere Prüfungen verlangt der Fall, dass Bündelung und Exklusivität miteinander kombiniert werden. So liegt es im Fall der Champions League, wo die Kommission im Juli 2001 Beschwerdepunkte veröffentlicht hat. Mittlerweile hat die UEFA eine Modifikation ihrer Praxis angeboten (Aufteilung der Rechte, parallele Lizensierung durch die Vereine auf einer nicht-ausschließlichen Grundlage, Vertragsdauer 3 Jahre). Die Kommission prüft dieses Konzept.
- Andere Probleme, die in der Kommission diskutiert werden, sind automatische Verlängerungsklauseln oder Verlängerungen zu Vorzugsbedingungen, ferner die Unterlizensierung als Mittel zur Erleichterung des Zutritts neuer Nachfrager zum Markt