17.02.2003
R. Hewitt Pate: Antitrust and Intellectual Property (Vortrag)
USA
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www.usdoj.gov |
Aus dem Vortrag ist im Einzelnen hervorzuheben:
- Es ist oft behauptet worden, dass zwischen dem Wettbewerbsrecht und der Ausschließlichkeit von Schutzrechten (eine Art Monopolstellung) ein Spannungsverhältnis bestehe. Dies ist nicht zutreffend: „Intellectual property and antitrust laws both seek to promote innovation and consumer welfare.”
- Die DoJ/FTC-Guidelines von 1995 erkennen dies auch an: Geistiges Eigentum darf nicht anders als andere Formen des Eigentums behandelt werden. Patente verleihen nicht notwendigerweise Marktmacht. Lizenzvergaben sind grundsätzlich wettbewerbsfördernd und nach der Rule of Reason zu beurteilen.
- Kritik entzündet sich an drei Punkten: Es werden zuviele Patente erteilt. Es werden Patente für ungeeignete Gegenstände (inappropriate matter) erteilt. Die Bundesgerichte sind zu patentfreundlich.
- Vor 30 Jahren wurden die Antitrustgesetze sehr streng auf Lizenzverträge angewendet. Einige gängige Praktiken wurden per se als wettbewerbswidrig eingestuft („Nine No-No’s“). Genauere Analysen der letzten Jahrzehnte haben gezeigt, dass viele dieser Klauseln wettbewerbsfördernde Elemente enthalten und dass das endgültige Urteil hauptsächlich davon abhängt, ob Marktmacht entsteht oder abgesichert werden soll. Außerhalb dieses Bereichs sind Klauseln wie Paketlizenzen, die Koppelung mit unpatentierten Produkten, nicht an die Verkäufe gebundene Berechnung der Lizenzgebühren, Rücklizenzen, Verbote von Unterlizenzen in der Regel unbedenklich.
- Wichtige Probleme im Schnittpunkt von gewerblichem Rechtschutz und Wettbewerbsrecht sind die Unterscheidung von vertikalen und horizontalen Lizenzverträgen, Kreuzlizenzen, Alleinbezugsverträge mit Schutzrechtanteilen, Koppelungen, Preisbindungen, Patentpools, Vergleiche über gewerbliche Schutzrechte sowie die Lizenzverweigerung.
- In den Anhörungen gab es bei einigen Themen große Übereinstimmung: Die Rolle von Patenten hängt sehr vom Industriezweig ab. Ein Kontrahierungszwang (Zwangslizenz) sollte nicht nur beim gewerblichen Eigentum, sondern überall nur sehr eingeschränkt angeordnet werden. Normsetzung mit Bezug zu gewerblichen Schutzrechten ist regelmäßig wettbewerbsfördernd. Die Rechtsprechung eines Berufungsgerichts, wonach bei Lizenzverweigerungen zu prüfen ist, ob der Patentinhaber nur „Vorwände“ geltend macht, ist zu missbilligen.
- Bei anderen Punkten zeigte sich Uneinigkeit: ob wirtschaftliche Gründe für eine Zwangslizenzierung angeführt werden können, ob gewerbliches Eigentum sich von anderen Eigentumsformen unterscheidet, in welchem Umfang die Wettbewerbsbehörden die Gültigkeit erteilter Schutzrechte angreifen sollten und ob tatsächlich zuviele Patente erteilt werden.
- Es ist die generelle Linie des Justizministeriums, dass die meisten Probleme besser durch eine Patentrechtsreform als durch gesteigerte Aktivitäten der Wettbewerbsbehörden (Einschränkung bestehender gewerblicher Schutzrechte durch das Kartellrecht) gelöst werden sollten.