20.10.2003
Monti: New Developments in State Aid Policy
EU
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http:europa.eu.int/comm/competition |
Wettbewerbskommissar Mario Monti hat am 17. Oktober 2003 eine Veranstaltung des Bundesverbandes der Deutschen Industrie und des Gesprächskreises Beihilferecht in Berlin benutzt, um ein neues Konzept der Kommission für die Beihilfenkontrolle anzukündigen und vorzustellen. Darüber wird in den nächsten Monaten diskutiert werden. Die Pläne laufen auf eine Konzentration und Straffung der Beihilfenkontrolle hinaus.
Die Kommission will künftig Fälle hintanstellen, bei denen zwischenstaatliche Auswirkungen auf den Wettbewerb unwahrscheinlich sind, und stattdessen solchen Fällen Priorität einräumen, in denen die Subvention in einem Mitgliedstaat einen anderen Mitgliedstaat beeinträchtigt. Dafür sollen vier Faktoren geprüft werden:
- Die Höhe der Beihilfe,
- Beihilfen in Sektoren, in denen kein Warenverkehr stattfindet (non-tradable sectors), ziehen aus anderen Mitgliedstaaten keine Produktion ab. Allerdings könnte die Niederlassung ausländischer Wettbewerber erschwert werden, aber dies kann durch eine nicht-diskriminierende Vergabe verhindert werden,
- Hilfen an einzelne Unternehmen, besonders an marktbeherrschende Unternehmen, können wettbewerbsbeschränkendes Verhalten begünstigen und sollten deshalb besonders sorgfältig geprüft werden,
- Sektorale Beihilfen sollten in "tradable sectors" vermieden werden.
Ausgehend von diesen allgemeinen Grundsätzen erwägt die Kommission zwei Methoden, um Beihilfen von geringer Bedeutung zu identifizieren:
Limited Amount of State Aid (LASA)
- Kleine Beihilfen könnten nach Artikel 87 Abs. 3 c EU-V unbedenklich sein, wenn sie an die Kosten anknüpfen, die für die Verwirklichung wichtiger Gemeinschaftsziele (FuE, Umweltschutz, Arbeitsplätze, Ausbildung, KMU usw.) notwendig sind.
- Die Beihilfen könnten sich auf ca. 30 % dieser Kosten belaufen.
- Zuwendungen an ein einzelnes Unternehmen müssten beschränkt werden. Die Kommission denkt über 1 Million Euro innerhalb von drei Jahren nach.
- Die Beihilfen, die ein Mitgliedstaat auf diese Weise vergeben kann, sollten als Prozentsatz des Bruttosozialproduktes limitiert werden und transparent vergeben werden müssen.
- Es müssten Vorkehrungen gegen Missbräuche getroffen werden.
Limited Effect on Trade (LET)
- Bei bestimmten wirtschaftlichen Aktivitäten ist es unwahrscheinlich, dass sie ihrer Natur nach grenzüberschreitende Wirkung haben. Beihilfen sollten an Kosten angeknüpft werden, die unmittelbar durch die Ausführung der Tätigkeit entstehen.
- Die Beihilfen an ein einzelnes Unternehmen sollten auf ca. 3 Millionen Euro pro Jahr beschränkt werden.
- Die Beihilfen müssten allen interessierten Unternehmen offen stehen und in einem Ausschreibungsverfahren vergeben werden.
- Transparenz muss sichergestellt sein.
Es handelt sich dabei nicht um eine neue De-Minimis-Regelung, sondern alle Beihilfen solcher Art müssten weiterhin notifiziert werden. Dafür sollten aber vereinfachte Verfahren eingerichtet werden.