25.11.2003
Makan Delrahim: Perspectives of International Antitrust Enforcement (Vortrag)
USA
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https://www.usdoj.gov/atv |
Mr. Makan Delrahim, Deputy Assistant Attorney General im amerikanischen Justizministerium, hat in einem Vortrag vor der American Bar Association am 18. November 2003 in Washington ausführlich zu den erweiterten Zuständigkeiten Stellung genommen, die einige amerikanische Bundesgerichte in Schadensersatzprozessen wegen Kartellverstößen in Anspruch nehmen. In Deutschland hat besonders der Fall Empagran Diskussionen ausgelöst.
Rechtsgrundlage ist der Foreign Trade Antitrust Improvement Act (FTAIA) von 1982. Erlaubt dieses Gesetz, dass ausländische Kläger amerikanische Gerichte wegen eines Sachverhalts anrufen können, der sich außerhalb der Grenzen der USA abgespielt hat und dort auch den Kläger geschädigt hat? Welche minimalen Beziehungen müssen bestehen, um eine Zuständigkeit amerikanischer Gerichte zu bekunden?
Nach dem FTAIA muss ein Verhalten eine Auswirkung auf den Handel in den USA haben und einen Anspruch nach dem Sherman Act einräumen. Dies bedeutet, so DoJ, dass ein Verhalten zwar Auswirkungen auf die USA haben kann, damit aber noch nicht gesagt ist, dass ein fremder Geschädigter allein aus diesem Grund in den USA klagen darf.
Im Fall Statoil hat das Bundesgericht für den 5. Circuit dann auch entschieden, dass gerade die Auswirkungen in den USA die Klage begründen müssen. Entgegengesetzter Ansicht ist das Bundesgericht für den 2. Circuit, das es ausreichen lässt, wenn irgendwelche Auswirkungen auf die USA feststellbar sind, die aber den Kläger nicht betreffen müssen (Kruman vs. Christie's). Derselben Ansicht ist das Bundesgericht für den District of Columbia im Falle Empagran vs. Hoffmann-La Roche. Dieser Fall könnte dem Supreme Court vorgelegt werden.
Das Justizministerium hat in diesem Falle eine Stellungnahme (amicus brief) abgegeben, weil es drei Einwände gegen eine erweiterte Zuständigkeit hat. Zum einen führt sie zu mehr Sammelklagen ausländischer Geschädigter vor den ohnehin überlasteten amerikanischen Gerichten. Zum anderen zeigt dies mangelnden Respekt vor den Kartellgesetzen anderer Länder. Schließlich schwächt eine solche Praxis die Bonusprogramme der Kartellbehörden, weil ein an einem Kartell beteiligtes Unternehmen mit einer Kooperation zögern wird, wenn Klagen dieser Art zu befürchten sind. Ausländische Kartellbehörden haben auch schon zu erkennen gegeben, dass sie sehr zurückhaltend sein werden, mit den USA Abkommen über einen Informationsaustausch abzuschließen.