18.03.2003
BDI-Stellungnahme zur Reform der europäischen Fusionskontrolle
EU
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Der BDI vertritt im Wesentlichen folgende Positionen:
- Der Verordnungsvorschlag enthält einige Verbesserungen beim Prüfungsverfahren, z. B. ist positiv, dass die Anmeldevoraussetzungen flexibler werden und die Wochenfrist für die Anmeldung entfallen soll.
- Es wird aber bedauert, dass die EU-Kommission den Anliegen der deutschen Industrie nach einer stärkeren Verankerung des „One-Stop-Shop-Prinzips“ kaum Rechnung getragen hat. Der Vorschlag der Kommission, lediglich das System der Verweisungsvorschriften zu ändern, bleibt weit hinter dem Ziel zurück, den bürokratischen Aufwand der Unternehmen bei Mehrfachanmeldungen zu verändern.
- Positiv ist die Einführung eines Vorverfahrens, bei dem Unternehmen noch vor der eigentlichen Anmeldung ihr Vorhaben bei der Kommission einreichen können und innerhalb kurzer Zeit eine Entscheidung erhalten sollen, ob dem Zusammenschlussvorhaben gemeinschaftsweite Bedeutung zukommt und die Kommission für die Prüfung des Zusammenschlusses zuständig ist.
- Der Vorschlag, Verweisungen von der Kommission an die Mitgliedstaaten zu erleichtern, ist angesichts der nicht harmonisierten nationalen Verfahrensrechte jedoch problematisch.
Der Marktbeherrschungsbegriff ist zu weit und kommt de facto einem SLC-Test gleich, wodurch für die Unternehmen eine Situation der Rechtsunsicherheit entsteht. - Positiv ist die Klarstellung, dass die Kommission bei der Prüfung von Zusammenschlüssen Effizienzen berücksichtigen will.
- Die Möglichkeiten der Kommission, in Phase I und in Phase II Fristen automatisch und auf Antrag der Parteien zu verlängern, unterstützt der BDI im Wesentlichen.
- Der BDI tritt jedoch der Ausweitung der Ermittlungs- und Eingriffsbefugnisse der Kommission und der Erhöhung der Geldbußen und Zwangsgelder entschieden entgegen. Es ist unverhältnismäßig und unangemessen, der Europäischen Kommission in Fusionskontrollverfahren dieselben Ermittlungs- und Eingriffsbefugnisse wie bei der Verfolgung von Kartellverstößen einzuräumen, da Unternehmenszusammenschlüsse in erster Linie - im Gegensatz zu Kartellverstößen - rechtmäßige Anliegen der Unternehmen sind.
- Der Rechtsschutz gegen Entscheidungen der Kommission sollte durch eine weitere Straffung des beschleunigten Verfahrens und die Einrichtung einer Spezialkammer beim Gericht erster Instanz weiter verbessert werden.