06.06.2003

Bonner Kolloquium: VO 1/2003 - Konsequenzen für Unternehmen, nationale Kartellbehörden und Gerichte (Tagungsbericht)

Bonner Kolloquium

VO 1/2003

Konsequenzen für Unternehmen, nationale Kartellbehörden und Gerichte

4. Juni 2003

Tagungsbericht

 

m Anschluss an die Mitgliederversammlung fand am 4. Juni 2003 das traditionelle ,,Bonner Forum" statt. Thema war diesmal ,,Die neue VO 1/2003 und ihre Konsequenzen für Unternehmen, nationale Kartellbehörden und Gerichte". Darüber referierten und diskutierten Frau Silke Hossenfelder (Bundeskartellamt, Bonn), RA Joachim Burrichter (Hengeler Mueller, Düsseldorf) und Klaus Becher (DaimlerChrysler Services, Berlin).

Besondere Aufmerksamkeit fanden die Ausführungen von Frau Hossenfelder, die über Aufbau und Funktionsweise des Netzwerkes berichtete, das die Europäische Kommission mit den nationalen Kartellbehörden und diese Behörden untereinander verbinden soll:

  • Rechtsgrundlagen sind die Verordnung und die ,,Gemeinsame Erklärung von Rat und Kommission über die Funktionsweise des Netzwerks der Kartellbehörden" (in englischer Fassung als Entwurf auf der Website des BMWA).
  • Alle Mitgliedstaaten müssen Kartellbehörden einrichten (Art. 35, es fehlt nur noch Luxemburg). Sie wenden europäisches Recht an (Art. 3). Die Zuständigkeit der nationalen Kartellbehörden und der nationalen Gerichte erstreckt sich jetzt auch auf die Anwendung von Art. 81 Abs. 3 (Art. 3, 4 - 6).
  • Es wird ein kooperatives Netzwerk mit einer besonderen Verantwortung der Kommission (sie allein kann mit gemeinschaftsweiter Wirkung entscheiden) geschaffen. Trotz paralleler Zuständigkeiten wird ein one-stop-shop angestrebt. Alle Behörden wollen eine kohärente Rechtsanwendung sicherstellen.
  • Im Netzwerk bestehen Informationspflichten (nur vertikal) und Informationsbefugnisse (auch horizontal, Art. 11). Vertrauliche Informationen dürfen ausgetauscht werden, bei Ermittlungen kann Amtshilfe geleistet werden (Art. 12, 22). Läuft bereits ein Parallelverfahren, kann die Kartellbehörde ihr Verfahren einstellen (Art. 13 (nicht wichtig für Deutschland, aber für Länder wie Frankreich, die ihre Verfahren mit einer förmlichen Entscheidung abschließen)). Der Informationsaustausch findet über ein Intranet statt.
  • Es gibt keine Clearingstelle für die Zuweisung von Verfahren, die mehrere Länder betreffen. Innerhalb von drei Monaten soll aber im Netzwerk geklärt werden, wer welchen Fall übernimmt (Frist läuft ab der ersten Information im Intranet). Dies soll die ,,am besten geeignete Kartellbehörde sein". Sie muss die Beweise sammeln und die Verstöße wirksam abstellen können.
  • Die Verordnung ändert nichts an der Reichweite von Entscheidungen (auf den Mitgliedstaat begrenzt). Sind mehrere Länder berührt, müssen deshalb auch mehrere Behörden aktiv werden.
  • Eine einzige nationale Kartellbehörde wird tätig, wenn der Verstoß sich im eigenen Land oder in mehreren Ländern auswirkt und das Eingreifen "an der Quelle" das Problem für alle Länder löst. Bei Verstößen und Auswirkungen in mehreren Ländern müssen mehrere Behörden befasst werden. Sind mehr als drei Länder betroffen, soll die Kommission den Fall übernehmen. Die Kommission kann darüber hinaus Fälle an sich ziehen, denen sie grundsätzliche Bedeutung beimisst.
  • Wann die Kommission einen Fall übernehmen darf, ist in der VO nicht festgelegt. An sich ist ihre Befugnis unbeschränkt. Man hat sich aber auf folgende Kriterien verständigt: Gefahr widersprechender Entscheidungen nationaler Behörden, Widerspruch einer Entscheidung zu gefestigter Praxis, lange Inaktivität der nationalen Behörde, Grundsatzfragen.
  • Mit der Einrichtung des Netzwerkes (European Competition Network) befasst sich eine besondere Arbeitsgruppe. Einige Themen sind: Fallzuweisung, Informationsaustausch, Kronzeugenregelung, Koordination von Ermittlungen. Zum Netzwerk wird es noch eine besondere Bekanntmachung der Kommission geben.

Herr Becher ergänzte dies mit einigen Bemerkungen zum Prinzip der Legalausnahme:

  • Die Rechtssicherheit war vor Erlass der VO 1/2003 schon nicht sehr groß, denn Fälle wurden nicht entschieden, sondern mit Verwaltungsschreiben vorläufig beendet. Jetzt muss jedes Unternehmen sofort prüfen, ob ein Vertrag wirksam ist oder nicht.
  • Für die Wirtschaft ist die einheitliche Anwendung des europäischen Wettbewerbsrechts sehr wichtig. Hier muss offensichtlich noch einiges geschehen, um einen befriedigenden Zustand zu erreichen.
  • Es bestehen rechtsstaatliche Defizite bei den Ermittlungsbefugnissen der Kartellbehörden. Das one-stop-shop ist leider nicht erreicht worden.

Diskussion

Frau Hossenfelder musste viele Fragen beantworten. Einiges aus der Diskussion ist von allgemeinem Interesse:

  • Die Unternehmen haben keinen Rechtsanspruch auf Auskünfte der Kartellbehörden, aber das Bundeskartellamt ist nach wie vor bereit, Auskünfte freiwillig zu geben.
  • Solche Auskünfte werden den anderen Behörden nicht per Intranet übermittelt. Die Unterrichtung beginnt mit den ersten Ermittlungsmaßnahmen.
  • Gespräche mit dem Bundeskartellamt geben schon jetzt eine gewisse Sicherheit gegen Bußgelder, die praktisch nur in Wiederho-lungssituationen verhängt werden (ansonsten reicht die Untersagung aus).
  • Noch keine abschließenden Überlegungen gibt es zur Auswirkung des Netzwerkes auf die Kronzeugenregelung (Offenbarung bei einer Behörde mit Wirkung für und gegen alle? Gleichzeitige Offenbarung bei allen Behörden? Wie wirkt es sich aus, wenn eine Behörde schon mehr als eine andere über den Fall weiß?).
  • Ebenfalls noch nicht völlig geklärt ist, ob die Unternehmen bei der Selbstveranlagung nach Art. 81 Abs. 3 EUV den heute der Kommission gewahrten Ermessensspielraum