01.07.2002
Stellungnahmen zum Grünbuch
EU
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www.europa.eu.int/comm/competition |
Einige wichtige Ergebnisse der Konsultation werden nachfolgend - dem Aufbau des Grünbuchs folgend - dargestellt.
Zuständigkeit
- Die Verweisung von Fällen an die Kommission durch die Mitgliedstaaten (Art. 22 FKVO) wird überwiegend als ungeeignet angesehen, das Problem der Mehrfachanmeldungen befriedigend zu lösen.
- Die automatische Zuständigkeit der Kommission für Fusionen, die in drei oder mehr Mitgliedstaaten anzumelden sind, wird hingegen breit unterstützt, besonders von der Industrie.
- Eine Harmonisierung von Teilen der nationalen Fusionskontrollrechte wird für notwendig gehalten, besonders eine Angleichung der Kriterien, die eine Zuständigkeit begründen (Umsätze statt Marktanteile), des Auslösers für die Anmeldepflicht und der Fristen für die Prüfung.
- Viele Antworten schlagen vor, den Parteien die Wahl zwischen nationaler oder EU-Anmeldung zu erlauben, wenn die Fusion unter die Drei-Länder-Regel fällt. Wird die Anmeldung in Brüssel gewählt, sollten die betroffenen Mitglied-staaten sehr schnell zu ihrer Zuständigkeit Stellung nehmen (Widerspruchs-verfahren mit vermuteter Zustimmung nach kurzer Frist).
- Die Mitgliedstaaten unterstützen die Vorschläge für eine Erleichterung der Verweisung eines in Brüssel angemeldeten Zusammenschlusses an die nationalen Kartellbehörden (Art. 9 FKVO) allerdings nicht einhellig, soweit es die Verweisung auf Initiative der Kommission betrifft. Bei den interessierten Kreisen ist das Bild weniger eindeutig: das Prinzip wird zwar unterstützt, aber man befürchtet auch Rechtsunsicherheiten. Deshalb gibt es vor allem Widerspruch gegen Teilverweisungen und den Wunsch nach Richtlinien.
- Die gemeinsame Verweisung eines Falles an die Kommission durch mehrere Mitgliedstaaten (Art. 22 FKVO) wollen die nationalen Kartellbehörden beibehalten. Aber angesichts der Drei-Länder-Regel dürfte dies künftig nur Fälle betreffen, die zwei Mitgliedstaaten berühren. Die interessierten Kreise äußern sich im allgemeinen negativer: überall gibt es mittlerweile eine nationale Fusionskontrolle, im übrigen sind bisher nur wenige Fälle nach Brüssel verwiesen worden. Die Parteien sollten konsultiert werden. Einem Verweisungsantrag müssten sich alle betroffenen Länder anschließen, sonst droht Aufweichung des one-stop-shop-Grundsatzes.
Definition des Zusammenschlusses
- Minderheitsbeteiligungen sollten nicht der FKVO unterfallen. Dieser Vorschlag der Kommission findet allgemeine Zustimmung. Begründung: keine strukturellen Änderungen. Dasselbe gilt für strategische Allianzen. Zu den Teilfunktions-Produktionsgemeinschaftsunternehmen lassen die Antworten nicht erkennen, dass die FKVO besser als Art. 81 EUV für eine Beurteilung geeignet ist. Die Kommission wird insoweit unterstützt. Wegen der Änderung der VO 17 wird Art. 81 aber künftig weniger Rechtssicherheit bringen. Manche schlagen deshalb eine freiwillige Anmeldung nach der FKVO vor.
Marktbeherrschung
- Die Auswertung lässt nicht genau erkennen, in welchem Verhältnis sich die Antworten für oder gegen einen Übergang vom Kriterium der Markt-beherrschung zum SLC-Test (substantial lessening of competition) aussprechen.
- Für den SLC-Test führen einige verschiedene Unzufriedenheiten mit dem MB-Test an. Auch die globale Übereinstimmung spielt eine Rolle. Manche sehen es für nötig an, die Verbindung von FKVO und Art. 82 EUV auf diese Weise aufzulösen. Übergangsprobleme werden nicht befürchtet.
- Die Verteidiger des MB-Tests argumentieren hauptsächlich mit der fehlenden Notwendigkeit. Ein weltweit übereinstimmendes Kriterium ist für die internationale Konvergenz der Fusionskontrolle nicht unbedingt erforderlich. Manche halten den SLC-Test auch für unscharf und verweisen dazu auf die amerikanische Praxis. Viele Antworten halten eine Rückbesinnung auf den Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 FKVO für geboten: neben der MB muss auch, was oft unterlassen wird, die erhebliche Behinderung des Wettbewerbs geprüft werden.
Efficiencies
- Die meisten Antworten sprechen sich dafür aus, bei der Analyse eines Zusammenschlusses die Vorteile besser zu berücksichtigen. Die bisherige Kommissionspraxis wird für ambivalent gehalten. Eine Mitteilung der Kommission wäre hilfreich.
Zu den Einzelheiten gibt es verschiedene Positionen, besonders bei der Frage, in welchen Prüfungsabschnitt die Vorteile einzubeziehen sind (Wirkung auf den Wettbewerb, Beurteilung der Marktbeherrschung). Einige schlagen eine selbständige Verteidigung vor. Manche meinen, die Vorteile brauchten nicht fusionsspezifisch zu sein. Viele sehen Probleme beim Nachweis von „Efficiencies".
Vereinfachtes Verfahren
- Ob bestimmte Zusammenschlüsse mittels einer Gruppenfreistellungs-verordnung von der Anmeldepflicht ausgenommen werden sollten (etwa Fusionen, die dem vereinfachten Verfahren unterfallen) wurde unterschiedlich beurteilt. Die einen unterstreichen den starken Arbeitsaufwand, die anderen sehen größere Rechtsunsicherheit, weil die Parteien dann keine Prüfung mehr verlangen können und zudem selbst beurteilen müssen, ob die Voraus-setzungen der Freistellung erfüllt sind.
- Ähnlich wurde eine de-minimis-Regelung beurteilt, bei der noch hinzukommen müsste, dass die erfassten Zusammenschlüsse auch von der nationalen Fusionskontrolle ausgenommen werden.
- Eine Mehrheit tritt für eine weitere Vereinfachung des vereinfachten Ver-fahrens ein. Dies gilt besonders für die Überarbeitung des Formblattes CO, das auch in der verkürzten Form noch zu viele Informationen verlangt und deshalb kaum eine echte Entlastung darstellt.
Verfahrensfragen
- Fast alle Stellungnahmen verlangen mehr Flexibilität bei der Auslösung der Anmeldepflicht (Art. 4 Abs. 1 FKVO: eine Woche nach Vertragsschluss). Missbräuche werden nicht befürchtet, wenn dieser Zeitpunkt vorverlegt würde.
- Eine direkte Übermittlung von Kopien der Anmeldung an die nationalen Kartellbehörden durch die Parteien wurde ganz überwiegend abgelehnt,
- auch von den Mitgliedstaaten selbst. Dagegen sprach man sich für die elektronische Übermittlung aus, einige jedoch nur als Alternative zur traditionellen Anmeldung.
- Im Zusammenhang mit der Prüfung von Zusagen hatte die Kommission eine Regelung vorgeschlagen, wonach die Fristen des Art. 10 FKVO verlängert werden könnten (stopp the clock). Dies wurde allgemein unterstützt. 20 - 30 Arbeitstage wurden überwiegend befürwortet. In Phase II bedürfte es dafür eines Antrags der Parteien. In Phase I entschiede die Kommission nach Ermessen, was aber allgemein wegen der damit verbundenen Unsicherheiten abgelehnt wurde.
Durchsetzung, Ermittlungsbefugnisse, Anmeldegebühr
- Gegen eine Parallelität von VO 17 und FKVO wandte sich besonders die Industrie: es handelt sich um zwei unterschiedliche Verfahren mit unterschied-lichen Zielen und unterschiedlicher Kooperationsbereitschaft der Betroffenen. Dies gilt für Vernehmungen, mehr noch aber für Durchsuchungen (besonders der Privaträume, wie für die reformierte VO 17 vorgeschlagen).
- Opposition gibt es auch gegen höhere Geldbußen für Verfahrensverstöße, kalkuliert als Prozentsätze des Umsatzes. Die Industrie wendet ein, dass die Verletzung von Regeln eines Verwaltungsverfahrens und die Umsätze des Unternehmens grundsätzlich nichts miteinander zu tun hätten.
- Die Mehrheit ist gegen eine Anmeldegebühr. Die Kosten einer Anmeldung sind ohnehin schon sehr hoch. Einige wären zur Zahlung nur unter der Voraussetzung bereit, dass dadurch die Qualität der Bearbeitung ihrer eigenen Anmeldung merklich verbessert wird (Festgebühr von 5.000 ̵ 10.000 Euro).
Faires Verfahren, Richterliche Kontrolle
- An Verfahren wird kritisiert, dass in der Fusionskontrolle dieselbe Behörde die Ermittlungen führt und anschließend entscheidet. Nur wenige empfehlen aber das amerikanische System, das den Gerichten die Entscheidung überträgt. Viele versuchen die Stellungnahmen, innerhalb des Systems Verbesserungen zu erreichen.
- Die richterliche Kontrolle durch das Gericht Erster Instanz und den Europäischen Gerichtshof wird als unzureichend empfunden. Mit dem beschleunigten Verfahren vor dem GEI gibt es allerdings noch wenige Erfahrungen.
- Viele Vorschläge für Verfahrensverbesserungen betreffen den Anhörungs-beauftragten, dessen Gewicht verstärkt werden sollte. Die meisten Antworten verlangen auch einen besseren Zugang zu den Akten der Kommission. Ferner wird überlegt, ob man für die Untersuchungen in Phase I und II nicht unter-schiedliche Teams einsetzen oder ein Panel in den Entscheidungsprozess einbeziehen sollte.
- Einige schlagen den Ausbau der Anhörung oder ihre Verlegung auf einen anderen Zeitpunkt vor. Andere wünschen sich vor bestimmten Entscheidungen Mini-Anhörungen.
Schlussbemerkung
Professor Monti hat in einer Rede am 4. Juni 2002 in Brüssel vier Schritte angekündigt, die noch bis zum Jahresende 2002 unternommen werden sollen:
- Vorschlag einer Verordnung zur Änderung der FKVO,
- Richtlinien zur Anwendung des Marktbeherrschungs-Kriteriums (Marktmacht, Effizienzen)
- neue „best-practice"-Richtlinien für die Durchführung der Untersuchung von Zusammenschlüssen,
- Nachdenken über Änderungen im Management sowie über due process/richterliche Kontrolle.