26.06.2002

Mitteilung der Kommission

Die Europäische Kommission hat eine „Mitteilung über bestimmten Aspekte der Behandlung von Wettbewerbsfällen nach dem Auslaufen des EGKS-Vertrages" herausgegeben.

Der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl endet am 23. Juli 2002. Er enthält Sonderregelungen für Kartelle und Zusammenschlüsse (Art. 65, 66 EGKS), die aber in der Praxis weitgehend, wenn auch nicht völlig, an den EU-Vertrag angeglichen worden sind. Ab 24. Juli 2002 gilt entweder das EG-Wettbewerbsrecht oder das nationale Wettbewerbsrecht.

In der Mitteilung erläutert die Kommission die wichtigsten Änderungen bei den Vorschriften über Kartelle, Zusammenschlüsse und Beihilfen. Sie gibt auch bekannt, wie sie Fälle behandeln wird, die unter dem EGKS-Vertrag anhängig gemacht, aber vor seinem Auslaufen nicht abgeschlossen worden sind.

Hinzuweisen ist besonders auf die Änderungen bei den Beihilfen. Durch den Wegfall von Sonderregelungen des EGKS-Regimes können sich Konsequenzen für die betroffenen Unternehmen ergeben. Beihilfen, die nach EGKS gewährt worden sind, überwacht die Kommission weiterhin nach den alten Regeln. Beantragte Beihilfen, über die am 23. Juli 2002 noch nicht entschieden worden ist, werden nur noch nach den Vorschriften des EU-Vertrages gewährt. Für Beihilfen zur Deckung von Kosten im Steinkohlenbergbau, über die nicht rechtzeitig vor dem Auslaufen des EGKS-Vertrages entschieden worden ist, sieht die Kommission eine besondere Handhabung vor.