23.09.2002

Kooperationsabkommen der EU mit den USA und Kanada 2001

Die Europäische Union hat mit den USA (1991 und 1998) und Kanada (1999) Kooperationsabkommen abgeschlossen, die regeln, wie sich die Zusammenarbeit der Kartellbehörden bei Fällen von gemeinsamem Interesse gestaltet. Über die Anwendung der beiden Verträge berichtet die Kommission jährlich dem Ministerrat und dem Europäischen Parlament. Der Bericht über das Jahr 2001 ist jetzt veröffentlicht worden (Dokument KOM 2002/505 vom 17.09.2002).

Das Abkommen mit den USA erstreckt sich auf Zusammenschlüsse und auf Kartellverstöße. Bei Kartellverstößen gilt das Prinzip der „positive comity": wird eine Seite in ihren Interessen von Handlungen betroffen, die sich auf dem Gebiet der anderen Seite abspielen, so kann die eine die andere Seite bitten, tätig zu werden. Die größere praktische Bedeutung hat das Übereinkommen jedoch in Fusionsfällen. Dies zeigt die Statistik der gegenseitigen Notifizierungen von Fällen gemeinsamen Interesses:

84 Notifizierungen der EU an die USA (71 Fusionen),

37 Notifizierungen der USA an die EU (25 Fusionen).


Die Zusammenarbeit der Kartellbehörden wird immer enger. Bei Fällen, die unter das Übereinkommen fallen, können europäische Beamte an bestimmten Terminen im amerikanischen Verfahren teilnehmen (und umgekehrt). Die EU/US-Arbeitsgruppe „Fusionen" hat ihre Tätigkeit fortgesetzt, die hauptsächlich in einem Informationsaustausch besteht.

Das Übereinkommen mit Kanada ist weniger stark benutzt worden. Die EU hat 10 Fälle, Kanada 8 Fälle notifiziert.