23.09.2002
Kooperationsabkommen der EU mit den USA und Kanada 2001
EU
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https://europa.eu.int/comm/competition/international/bilateral/canada/2001report.pdf |
Das Abkommen mit den USA erstreckt sich auf Zusammenschlüsse und auf Kartellverstöße. Bei Kartellverstößen gilt das Prinzip der „positive comity": wird eine Seite in ihren Interessen von Handlungen betroffen, die sich auf dem Gebiet der anderen Seite abspielen, so kann die eine die andere Seite bitten, tätig zu werden. Die größere praktische Bedeutung hat das Übereinkommen jedoch in Fusionsfällen. Dies zeigt die Statistik der gegenseitigen Notifizierungen von Fällen gemeinsamen Interesses:
84 Notifizierungen der EU an die USA (71 Fusionen),
37 Notifizierungen der USA an die EU (25 Fusionen).
Die Zusammenarbeit der Kartellbehörden wird immer enger. Bei Fällen, die unter das Übereinkommen fallen, können europäische Beamte an bestimmten Terminen im amerikanischen Verfahren teilnehmen (und umgekehrt). Die EU/US-Arbeitsgruppe „Fusionen" hat ihre Tätigkeit fortgesetzt, die hauptsächlich in einem Informationsaustausch besteht.
Das Übereinkommen mit Kanada ist weniger stark benutzt worden. Die EU hat 10 Fälle, Kanada 8 Fälle notifiziert.