28.10.2002
Fusionskontrolle: BDI zu den Standardformulierungen
EU
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Quelle: BDI Berlin
Grundsätzlich können solche Standardformulierungen in Form von “best practice”-Regeln zu einer Arbeitsersparnis und zu größerer Rechtssicherheit für die Anmelder und zu größerer Konsistenz und Transparenz der Entscheidungspraxis der Kommission führen. Eine Gefahr liegt aber darin, dass eine Auflistung von - wie hier - Maximalanforderungen künftig den Regelfall darstellen wird, von denen Abweichungen nur schwer begründet werden könnten.
BDI-Empfehlungen:
- Die Kommission sollte in den Texten selbst darauf hinweisen, dass es sich bei den Standardformulierungen lediglich um unverbindliche Anregungen und Formulierungshilfen handelt, die die Vertragsfreiheit und den Gestaltungsspielraum der Parteien nicht beschneiden.
- Auch beim "Up-Front Buyer“ sollte die Komission erläutern, dass diese Lösung nicht den Regelfall, sondern - der Praxis entsprechend - nur eine „ultima Ratio-Lösung“ darstellt.
- Um unnötigen bürokratischen Aufwand zu vermeiden, sollte es den Parteien freistehen, einen Monitoring Trustee nicht einzusetzen, wenn bereits ein Hold Separate Manager vorhanden ist.
- Die erste Veräußerungsfrist sollte auf einen Zeitraum von 6 bis 12 Monaten und die zweite Veräußerungsfrist auf weitere 3 bis 9 Monate ausgeweitet werden, da die in der „Explanatory note“ genannten Fristen zu kurz sind. Die Fristen sollten zusätzlich um die Zeit verlängert werden, die die Kommission für die Prüfung der Dokumente benötigt.
- Den Berichtspflichten der Parteien sollte eine korrespondierende Verpflichtung der Kommission gegenüberstehen, zügig zu den Vorhaben der Parteien Stellung zu nehmen und - bei Entscheidungsreife - hierüber zu befinden.
- Die vorgesehene Haftungsfreistellung des Treuhänders sollte gestrichen werden, da solch eine Freistellung von den Unternehmen nicht gewünscht wird. Das Aushandeln solcher Klauseln liegt im übrigen bei den Parteien und ihrem Verhandlungsgeschick.
- Der Umfang der Weisungsgebundenheit des Treuhänders gegenüber der Kommission sollte begrenzt werden, da Treugeber die Veräußerungsverpflichteten sind, in deren Interesse der Treuhänder tätig wird. Die Kommission sollte nur als ultima ratio und nur dann weisungsbefugt sein, wenn der Treuhänder die Pflichten aus dem Treuhandverhältnis verletzt. Gegenüber dem Monitoring Trustee sollte überhaupt kein Weisungsrecht bestehen, da ihm lediglich eine Überwachungsfunktion zukommt.
- Ein Verkauf zu einem Negativpreis sollte ausgeschlossen werden. Die Veräußerer sollten dem Veräußerungstreuhänder einen Minimalpreis vorgeben können. Wenn dieser unterschritten werden soll, bedarf es der Konsultation der Veräußerer. Schließlich sind die Anmelder die "Herren der Fusion". Angesichts fehlender Weisungsbefugnis der Veräußerer gegenüber dem Treuhänder sollte der Veräußerungstreuhänder dafür haften, wenn er den Veräußerungsgegenstand entgegen den Weisungen der Veräußerer „verschleudert“.